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BGH · viii zb 10/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 10/76

Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3* Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27* September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7# August 1972 (BGBl II S. März 1974 nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EGÜbk) vom 27. November 1975 - VIII ZB 26/75 = BGHZ 65, 291 = WM 1976, 36 die Auffassung vertreten, die Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache in einem Streitfall vorliege und ob deshalb das Europäische Übereinkommen auf einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer belgischen Entscheidung in der Bundesrepublik angewendet werden könne, sei nach nationalem Recht zu beurteilen. Eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, ist vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. b) Der erkennende Senat beachtet die von seiner Meinung abweichende Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dessen Zuständigkeit durch das oben angeführte Protokoll geschaffen worden ist, um eine Angesichts der klaren Entscheidung in einem Parallelfall besteht für den Senat insoweit kein Anlaß zu einer neuerlichen Vorlage der gleichen Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof, weil er sich an die Auslegung der Rechtsfrage hält, die der Gerichtshof Art. 1 EGÜbk gegeben hat. b) Nach Art. 55, 56 Abs. 1 EGÜbk hat das deutschbelgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urteilen in Zivilund Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 II 766), nach dem die in Zivilund Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte der beiden Vertragsstaaten als vollstreckbar anzuerkennen sind, seine Wirksamkeit behalten für diejenigen Rechtsgebiete, auf die das Europäische Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Demzufolge ist zu prüfen, ob das belgische Urteil, dessen Anerkennung und Vollstreckung die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland begehrt, nach dem deutsch-belgischen Abkommen für vollstreckbar erklärt werden kann, weil es seinem Inhalt nach vom Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen ist. Für den Erlaß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens zu beantworten.

RechtAuslegungFrageÜbereinkommen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 10/76 BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 der Firma Ge^MHID Be dar fsluft fahrt GmbH & Co* KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die GeflHBp Be darf sluft fahrt GmbH, diese ver treten durch ihren Geschäftsführer Dr* Richard DiBH in FflHIHB am	Flughafen,	Bereich	Süd,
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr*
und
 gegen
die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, - EHIB - in BilBBIflüB, Rue de la	ver-
treten durch ihren Generaldirektor Rene Bulin,
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
2
Der VIII# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann,
 Merz und Treier
 beschlossen:
Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3* Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27* September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7# August 1972 (BGBl II S. 845) wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Behalten nach Art. 56 des Übereinkommens die in Art. 55 aufgeführten Abkommen und Verträge ihre Wirksamkeit für Entscheidungen, die, ohne unter Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zu fallen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sind?"
Gründe
I.	Das Handelsgericht BzflHB verurteilte die Antragsgegnerin am 7« März 1974 zur Zahlung von 34 795,89 $ zuzüglich Verzugs- und Prozeßzinsen sowie 6 143 bfrs, auf die die Gerichtskosten festgesetzt wurden, und erklärte seine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft BrMBfc laut Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7* Juni 1974 an die Antragsgegnerin am 5« Juni 1974 in Frankfurt zugestellt. Die Entscheidung des Handelsgerichts BrflHP ist nach Erschöpfung des Rechtsmittel zuges in	rechtskräftig	geworden.
Die Antrags teller in hat beim Landgericht Frankfurt am Main die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Handelsgerichts BiflB in der Bundesrepublik Deutschland und die Erteilung der Vollstreckungsklausel für dieses Urteil beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf Beschwerde der Antragstellerin die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Urteil des Handelsgerichts Brüssel vom 7. März 1974 nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (EGÜbk) vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) angeordnet.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antrags-gegnerin den Antrag, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin den Beschluß des Landgerichts wiederherzustellen und den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung
 zurückzuweisen. Hilfsweise begehrt die Antragsgegnerin die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuwe i s en.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 17 ff AG EGÜbk vom 19, Juli 1972 - BGBl I 1328 -, § 546 Abs. 1 ZPO).
1. Der erkennende Senat hat in einem Fall, in dem es gleichfalls um Vergütungsansprüche der Antragstellerin (Flugsicherungsgebühren) - allerdings gegen einen anderen Schuldner - ging, in einem Beschluß vom 26. November 1975 - VIII ZB 26/75 = BGHZ 65, 291 = WM 1976, 36 die Auffassung vertreten, die Frage, ob eine Zivil- oder Handelssache in einem Streitfall vorliege und ob deshalb das Europäische Übereinkommen auf einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer belgischen Entscheidung in der Bundesrepublik angewendet werden könne, sei nach nationalem Recht zu beurteilen. Es handele sich um eine Frage der Anwendbarkeit, nicht der Auslegung des Europäischen Übereinkommens, weshalb auch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1972 II 846) nicht herbeizuführen sei. Nach deutschem nationalem Recht müsse die Frage, ob eine Ziviloder Handelssache gegeben sei, stets nach dem Recht des Urteilsstaates, hier also nach dem Recht Be(H^p, nach dem von den dortigen Gerichten die Frage bejaht worden sei, beantwortet werden. Diese Rechtsansicht des Senats ist vom Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß vom 23. Juni 1976 - 2 BvR 498/76 - als nicht gegen das Grundgesetz verstoßend gebilligt worden.
J/
 
2.	a) In seinem Urteil vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76 hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in diesem früher beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren für Recht erkannt:
”1• Für die Auslegung des Begriffs "Zivilund Handelssachen” im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen, insbesondere seines Titels III, ist nicht das Recht irgendeines der beteiligten- Staaten maßgebend, vielmehr müssen hierbei die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, herangezogen werden.
2. Eine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, ist vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. ”
b) Der erkennende Senat beachtet die von seiner Meinung abweichende Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dessen Zuständigkeit durch das oben angeführte Protokoll geschaffen worden ist, um eine
 
einheitliche Auslegung des Übereinkommens in den Vertragsstaaten sicherzustellen. Angesichts der klaren Entscheidung in einem Parallelfall besteht für den Senat insoweit kein Anlaß zu einer neuerlichen Vorlage der gleichen Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof, weil er sich an die Auslegung der Rechtsfrage hält, die der Gerichtshof Art. 1 EGÜbk gegeben hat. In einem solchen Falle bedarf die Rechtsfrage keiner erneuten Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. Rechtssachen 73 und 74/63 Urteil vom 18. Februar 1964 = Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs Bd. X, 1964, S. 7* 26 ff).
3.	a) Das hat zur Folge, daß auf den vorliegenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines belgischen Urteils in der Bundesrepublik Deutschland das Europäische Übereinkommen keine Anwendung findet.
b) Nach Art. 55, 56 Abs. 1 EGÜbk hat das deutschbelgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urteilen in Zivilund Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 II 766), nach dem die in Zivilund Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte der beiden Vertragsstaaten als vollstreckbar anzuerkennen sind, seine Wirksamkeit behalten für diejenigen Rechtsgebiete, auf die das Europäische Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Demzufolge ist zu prüfen, ob das belgische Urteil, dessen Anerkennung und Vollstreckung die Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland begehrt, nach dem deutsch-belgischen Abkommen für vollstreckbar erklärt werden kann, weil es seinem Inhalt nach vom Anwendungsbereich des Europäischen Übereinkommens ausgeschlossen ist.
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III. Für den Erlaß einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ist es erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens zu beantworten.
Braxmaier
 Merz
Dr. Hiddemann	Richter am
BGH Hoffmann ist beurlaubt Treier und deshalb
 verhindert, zu unterschreiben
 Braxmaier