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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats des Oberiondesgerichts in Köln vom 31« März 1970 wird zurückgewiesen. Januar 1970 bat er un eine Verlängerung der Berufungsfrist, Das Oberlandesgericht, an das dieses Schreiben weitergegeben wurde, teilte ihm am 10, Februar 1970 mit,, daß eine Verlängerung der Berufungsfrist rechtlich nicht möglich sei und daß er Berufung einlegen und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist stellen müsse. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß seinen Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen» wait HBIi sei zwar gegen 12 Uhr erschienen, habe aber zuerst eine Besprechung mit einem anderen Mandanten gehabto Da er (der Beklagte) auf 13°° Uhr eine andere Besprechung vereinbart gehabt habe, habe er um 50 12 Uhr das Anwaltsbüro unverrichteter Dinge verlassen» Daraufhin habe er noch am 23«, Januar um eine Verlängerung der Berufungsfrist nachgesucht, wobei er die Absicht gehabt habe, nunmehr einen anderen Anwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen» Unter diesen Umständen ist der Beklagte, wie das Berufungsgcricht zutreffend annimmt, nicht durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert worden, rechtzeitig Berufung einzulegen» Er hätte am 22» Januar.nachmittags.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Dr. Sakir Yedat SÜ|aus Straße JB?
Richard-Wl
 Beklagten, Antragstellers und Berufungsklägers j,
- Proseßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
 in
gegen
 Firma Herbert Straße
_ p^oseßhevollmächtigter:
Klägerin, Antragsgegnerin und Berufungsheklagte P
Rechtsanv/alt Rr0 B^H^B in
2
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgei'ichtshöfs hat am 180 Juni 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr, Vogt und Dr<> Finke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats des Oberiondesgerichts in Köln vom 31« März 1970 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde zu trageno
 Gründe t
Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 3o November 1969? den Beklagten zugestollt am 23p Dezember 1969? wurde der Beklagte zur Zahlung von 2,516 DM nebst Zinsen verurteilt. Er wurde durch seinen Anwalt 1, Instanz, Rechtsanwalt MflHR darüber belehrt, daß die Berufungsfrist an 23o Januai’ 1970 ablaufe. Mit einem an das Landgericht Köln gerichteten Schreiben vom 23,
Januar 1970 bat er un eine Verlängerung der Berufungsfrist, Das Oberlandesgericht, an das dieses Schreiben weitergegeben wurde, teilte ihm am 10, Februar 1970 mit,, daß eine Verlängerung der Berufungsfrist rechtlich nicht möglich sei und daß er Berufung einlegen und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist stellen müsse.
Daraufhin legte er am 19» Februar 1970 durch die Hechtsanwälte Dres0 WflHHHl in KflB Berufung ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung«,
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß seinen Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen»
Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründete
 Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiederein-
sctzungcgesuches vorgetragen und glaubhaft gemacht,
 daß zwei mit Rechtsanwalt	zu dem	20* und 21«, Januar
1970 vereinbarte Besprechungen nicht zustandegekommen
 seien, weil dieser nicht in seinem Büro gewesen sei»
Es sei daraufhin ein neuer Termin zur Besprechung zu dem
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22» Januar 1970 11 Uhr festgesetzt worden» Rechtsan-
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wait HBIi sei zwar gegen 12 Uhr erschienen, habe aber zuerst eine Besprechung mit einem anderen Mandanten gehabto Da er (der Beklagte) auf 13°° Uhr eine andere Besprechung vereinbart gehabt habe, habe er um 50
12 Uhr das Anwaltsbüro unverrichteter Dinge verlassen» Daraufhin habe er noch am 23«, Januar um eine Verlängerung der Berufungsfrist nachgesucht, wobei er die Absicht gehabt habe, nunmehr einen anderen Anwalt mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen»
Unter diesen Umständen ist der Beklagte, wie das Berufungsgcricht zutreffend annimmt, nicht durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert worden, rechtzeitig Berufung einzulegen» Er hätte am 22» Januar.nachmittags. und auch noch, am folgenden Tag Zeit und Gelegen-
 
heit gehabt, einen anderen Anwalt zu beauftragen, die Berufung einzulegen*
Der Beklagte kann sich auch nicht damit entschuldigen, daß er als Ausländer das deutsche Prozeßrecht nicht kannteo Gerade diese Unkenntnis mußte ihm Anlaß geben, sich noch rechtzeitig darüber zu vergewissern, ob eine Verlängerung der Berufungsfrist überhaupt möglich isto Er durfte ohne eine solche Vergev/isserung nicht einfach dax’auf vertrauen, daß eine solche Möglichkeit gegeben sei*
Seine sofortige Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuwciseno Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 97 SPOc
 Glanzmann
Vogt
 Kietschel
Pinke
 Erbel