Der Lauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b ZPO beginnt mit dessen ordnungsmäßiger, nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen zu bewirkender Zustellung, Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) Io Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschluß vom 21. Dezember 1965 wegen Versäumung der Berufungsbegriindungsfrist als unzulässig verworfen und zugleich die vom Beklagten hilfs-weise erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist verweigert. I» Die Entscheidungj mit der die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann, wie im vorliegenden Falle, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen; dieser Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde (§§ 519 b, 5**7 Abs. 2 ZPO). 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen» Diese Frist beginnt im Falle eines die Berufung verwerfenden Beschlusses mit dessen Zustellung, die nach § 329 Abs.3 S. 3. Im hier zu entscheidenden Falle ist der angefochtene Beschluß den Parteien am 23« Februar 1966 von Amts wegen zugestellt worden» Entgegen der Darstellung des Beklagten in der Beschwerdeschrift handelte es sich dabei nicht um eine formlose Mitteilung, sondern um eine förmliche Zustellung, die den Vorschriften über die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung genügte» Wie sich aus den Gerichtsakten und dem Schriftstück ergibt, das dem Beklagten zugestellt wurde, wurden am 23« Februar 1966 den Prozeßbevollmächtigten der Parteien (§ 176 ZPO) auf Veranlassung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts (§ 2o9 ZPO) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgestellte (§ 2lo ZPO) Ausfertigungen (§ 170 ZPO) des Beschlusses vom 21» Dezember 1965 übermittelt und die Prozeßbevollmächtigten der Parteien haben den Empfang dieser Ausfertigungen durch mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnisse be- März 1966 beim Oberlandesgericht eingelaufene sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO gemäß § 57** ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nachschlagewerk: jo Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 329 Abs, 3, 519 b, 577 Abs. 2 Der Lauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 519 b ZPO beginnt mit dessen ordnungsmäßiger, nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen zu bewirkender Zustellung, BGH, Beschl.v. 2o. April 1966 - VIII ZB lo/66 - OLG Frankfurt/M. LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB Xo/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Diplom-WirtschaTtsingenieurs Niko ir^^ über WalUHHHBI (0^^.),, B#H^Psrraße v? Beklagten und Beschwerdeführers, - ^^seßT^^^llinächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Heinrich V/| in Gi jasse Kläger und Beschwerdegcfi*161’ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt u Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2o. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowip der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13o Zivilsenat mit Sitz in Darmstadt -vom 21. Dezember 1965 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe : Io Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts durch Beschluß vom 21. Dezember 1965 wegen Versäumung der Berufungsbegriindungsfrist als unzulässig verworfen und zugleich die vom Beklagten hilfs-weise erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist verweigert. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte am 1^. März 1966 beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt. 13r beantragt, "in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Berufung des Beklagten für zulässig zu erklären, hilfsweise, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist zu gewähren". II. Das Rechtsmittel des Beklagten ist verspätet eingelegt worden. I» Die Entscheidungj mit der die Berufung als unzulässig verworfen wird, kann, wie im vorliegenden Falle, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen; dieser Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde (§§ 519 b, 5**7 Abs. 2 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist nach § 577 Abs» 2 S. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen» Diese Frist beginnt im Falle eines die Berufung verwerfenden Beschlusses mit dessen Zustellung, die nach § 329 Abs. 3 S. 1 ZPO von Amts wegen zu bewirken ist (vgl. Wieczorek ZPO § 329 Anm» B IV a 3j sowie. § 577 Anm. B II b 1} Stein/Jonas/Schönke/ Pohle ZPO 18. Aufl. § 53-9 b Anm. II B 1 c). Voraussetzung für den Fristbeginn ist allerdings, daß die für die Zustellung vorgeschriebenen Förmlichkeiten gewahrt sind (Stein/Jonas/ Schönke/Pohle aaO § 577 Anm. II 1). 3. Im hier zu entscheidenden Falle ist der angefochtene Beschluß den Parteien am 23« Februar 1966 von Amts wegen zugestellt worden» Entgegen der Darstellung des Beklagten in der Beschwerdeschrift handelte es sich dabei nicht um eine formlose Mitteilung, sondern um eine förmliche Zustellung, die den Vorschriften über die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung genügte» Wie sich aus den Gerichtsakten und dem Schriftstück ergibt, das dem Beklagten zugestellt wurde, wurden am 23« Februar 1966 den Prozeßbevollmächtigten der Parteien (§ 176 ZPO) auf Veranlassung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts (§ 2o9 ZPO) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausgestellte (§ 2lo ZPO) Ausfertigungen (§ 170 ZPO) des Beschlusses vom 21» Dezember 1965 übermittelt und die Prozeßbevollmächtigten der Parteien haben den Empfang dieser Ausfertigungen durch mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnisse be- - If - scheinigt (§ 212 a ZPO). Damit waren alle Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Zustellung erfüllt, wobei dahinstehen kann, ob daftir nicht auch die Übersendung beglaubigter Abschriften statt Ausfertigungen genügt hätte« If« Da sonach die Zweiwochenfrist für die sofortige Beschwerde schon am 23. Februar 1966 zu laufen begann und mithin am 9» März 1966 endete 9 ist die erst am l^f. März 1966 beim Oberlandesgericht eingelaufene sofortige Beschwerde nicht rechtzeitig eingelegt und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO gemäß § 57** ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Messner Mormann