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BGH · VIII ZB 10/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 10/05

Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 1. Gegen diesen Beschuß wendet sich der Beklagte mit einem von ihm als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 5. Februar 2005 hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts auszusetzen. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß ihm durch die Vollstreckung des Urteils größere Nachteile drohen als der Klägerin durch eine Aufschiebung dieser Maßnahme (vgl.

Zitierte Normen: § 575 ZPO
AmtsgerichtsZBKölnVollstreckungBeschlußSchreibenUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 10/05
vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 1. September 2004 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist vom Amtsgericht Köln zur Zahlung von 1.599,79 €verur-teilt worden. Seine dagegen eigenhändig eingelegte Berufung hat das Landgericht Köln mit Beschluß vom 20. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschuß wendet sich der Beklagte mit einem von ihm als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 5. Januar 2005.
Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2005 hat er beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts auszusetzen.
Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen (§§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß ihm durch die Vollstreckung des Urteils größere Nachteile drohen als der Klägerin durch eine Aufschiebung dieser Maßnahme (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März
2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Senat, Beschluß vom 6. August 2003 - VIII ZR 77/03, WuM 2003, 509).
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Ball
Wiechers
 Dr. Wolst