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BGH · VIII ZB 135/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 135/02

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 31. Die von dem Kläger für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind durch den Bundesgerichtshof bereits geklärt (Urteil vom 13. Entgegen der Anregung des Klägers besteht auch keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob §119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b GVG gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs.3 (nicht: 2) Satz 1 GG verstößt, wonach niemand wegen seiner Heimat benachteiligt oder bevorzugt werden darf.Der gerügte Grundrechtsverstoß ist ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger hat bereits verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Begriff der Heimat sich nur auf die örtliche Herkunft bezieht, also eine Differenzierung unter dem Gesichtspunkt des Wohnsitzes - wie sie § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b GVG i.V. m.

Zitierte Normen: § 522 ZPO Art. 100 GG § 13 ZPO
unzulässigRechtsprechungZBZPOKlägerVeröffentlichungRechtsbeschwerdeHeimat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 135/02
vom 15. Juli 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 45.646,84 €.
Gründe:
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von dem Kläger für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind durch den Bundesgerichtshof bereits geklärt (Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - VIII ZB 30/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Entgegen der Anregung des Klägers besteht auch keine Veranlassung, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen
 und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu einzuholen, ob §119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b GVG gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 (nicht: 2) Satz 1 GG verstößt, wonach niemand wegen seiner Heimat benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Der gerügte Grundrechtsverstoß ist ersichtlich nicht gegeben. Der Kläger hat bereits verkannt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Begriff der Heimat sich nur auf die örtliche Herkunft bezieht, also eine Differenzierung unter dem Gesichtspunkt des Wohnsitzes - wie sie § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b GVG i.V.m. § 13 ZPO vorsieht - nicht ausschließt (BVerfGE 48, 281,287 m.w.Nachw.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert	Dr.	Hübsch	Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Freilesen