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BGH · VIII ZB 132/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 132/02

Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 S.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
unzulässig29ZBBundesgerichtshofBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 132/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Januar 2003
	in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 22. August 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 621,83 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Deppert
 Dr. Hübsch
 Dr. Leimert