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BGH · VIII ZB 131/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 131/03

Januar 2004 durch den Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 3. Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Die Rechtsbeschwerde - gegen Beschlüsse von Gerichten der zweiten Instanz ist allein die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof gegeben - ist vorliegend nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist, noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
GegenvorstellungZBBundesgerichtshofBeschlußunzulässigRechtsbeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 131/03
7. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2004 durch den Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß vom 3. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe,
19. Zivilsenat in Freiburg, vom 7. Oktober 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zur Abänderung der hiesigen Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde - gegen Beschlüsse von Gerichten der zweiten Instanz ist allein die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof gegeben - ist vorliegend nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist, noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen wäre sie - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Dr. Hübsch
 Dr. Beyer
 Dr. Leimert
 Wiechers
Dr. Woist