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BGH · VIII ZB 130/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 130/03

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 ZPO genüge. Die Beklagte habe sich nicht mit den sachlichrechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich gerügt, daß das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft zustande ge- kommen sei, weil es ergangen sei, bevor über die Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Ablehnung des Amtsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit entschieden worden sei. Dem wird die Berufungsbegründung der Beklagten aufgrund der von ihr erhobenen Verfahrensrüge gerecht, mit der sie die Verletzung der Wartepflicht (§ 47 ZPO) des von ihr wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters beanstandet. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der gerügte Verfahrensfehler, wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung ihres Befangenheitsgesuchs geheilt worden ist (vgl. Dies mag zwar für die Begründetheit der Berufung der Beklagten von Bedeutung sein; für die hier in Rede stehende Frage, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs.3 ZPO entspricht, ist es unerheblich. Dies hat ersichtlich inzwischen auch das Berufungsgericht erkannt, wie sich daraus ergibt, daß es in einem anderen, gleich gelagerten Rechtsstreit der Parteien den Weg des § 522 Abs. 2 ZPO eingeschlagen hat.

Zitierte Normen: § 522 ZPO § 26 EGZPO § 522 ZPO
BerufungsgerichtZBBerufungsbegründungBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 130/03
vom 3. November 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 8.357,35 Cfestgesetzt.
Gründe:
I.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 ZPO genüge. Die Beklagte habe sich nicht mit den sachlichrechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich gerügt, daß das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft zustande ge-
kommen sei, weil es ergangen sei, bevor über die Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Ablehnung des Amtsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit entschieden worden sei. Diese Beschwerde sei inzwischen zurückgewiesen worden. Dadurch sei der Verfahrensfehler, der das Urteil des Amtsgerichts nicht unwirksam gemacht habe, nachträglich geheilt worden. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
1.	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen gemäß § 575 ZPO formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, WM 2003, 554 unter II 1 b).
2.	Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
Nach der vorgenannten Bestimmung muß die Berufungsbegründung unter anderem die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung (§§513 Abs. 1, 546 ZPO) ergibt. Dem wird die Berufungsbegründung der Beklagten aufgrund der von ihr erhobenen Verfahrensrüge gerecht, mit der sie die Verletzung der Wartepflicht (§ 47 ZPO) des von ihr wegen
 der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters beanstandet. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der gerügte Verfahrensfehler, wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung ihres Befangenheitsgesuchs geheilt worden ist (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BArbG, BB 2000, 1948) oder ob dies, wie die Beklagte meint, wegen der von ihr dagegen beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen erhobenen Klage nicht der Fall ist. Dies mag zwar für die Begründetheit der Berufung der Beklagten von Bedeutung sein; für die hier in Rede stehende Frage, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht, ist es unerheblich. Eine den vorgenannten Anforderungen genügende Berufungsbegründung wird nicht nachträglich dadurch unzureichend, daß der gerügte Verfahrensfehler geheilt wird. Ob die gerügte Rechtsverletzung vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung, nicht ihrer Zulässigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 2003 -VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b bb). Dies hat ersichtlich inzwischen auch das Berufungsgericht erkannt, wie sich daraus ergibt, daß es in einem anderen, gleich gelagerten Rechtsstreit der Parteien den Weg des § 522 Abs. 2 ZPO eingeschlagen hat.
Dr. Deppert	Dr.	Beyer	Wiechers
 Dr. Woist	Dr.	Freilesen