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BGH · VIII ZB 129/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 129/02

Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 34. Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
unzulässig19ZBBundesgerichtshofBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 129/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2003
	in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 800 €
Gründe:
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert	Dr.	Hübsch	Dr.	Beyer
 Wiechers
Dr. Woist