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BGH · VIII ZB 121/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 121/02

Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen beschlossen: Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
BeschwerdeverfahrenZBBundesgerichtshofBeschlußBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 121/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Februar 2003
	in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 119,82 €
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Hübsch
 Dr. Freilesen
 Dr. Beyer