Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen beschlossen: November 2002 sowie gegen den undatierten, am 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die als Rechtsbeschwerden zu behandelnden Eingaben der Kläger vom 18. November 2002 gegen die angefochtenen Beschlüsse sind unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerden in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 118/02 BESCHLUSS 5. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. August 2002, 23. Oktober 2002 und 15. November 2002 sowie gegen den undatierten, am 15. August 2002 unter dem Aktenzeichen 9 T 74/02 ausgefertigten Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 17.895,22 € (35.000 DM). Gründe: Die als Rechtsbeschwerden zu behandelnden Eingaben der Kläger vom 18. September 2002, 10. November 2002 sowie 23. und 26. November 2002 gegen die angefochtenen Beschlüsse sind unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerden in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerden sind - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wor- den sind (§78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Freilesen