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BGH · VIII ZB 114/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 114/05

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. September 2005 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zu dem September 2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet. 4 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 28. November 2005 den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen, für das die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte. 8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Ansatz auch das Berufungsgericht folgt, ist einer Partei grundsätzlich Wieder- einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine geschulte und zuverlässige Kanzleiangestellte einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim falschen Gericht einwirft (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 -1 ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070, unter II 2 b) betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine gewissenhafte Ausführung des Auftrags erwartet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Zudem war sie von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen ihrer Aufgabenübertragung darauf hingewiesen worden, dass fristwahrende Schriftsätze für das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen nur bei diesem einzuwerfen sind. trotz der erst sechs Wochen währenden Kanzleitätigkeit eine für einfache Tätigkeiten wie Einkuvertieren und Botengänge geeignete Person, bei der sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf verlassen durfte, dass sie den ihr übertragenen Botengang zuverlässig erledigen würde. 13 Schließlich durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass die erstmalig beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gewährt werden würde (BGH, Beschluss vom 18.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
BerufungZPOBremenZBBerufungsgerichtProzessbevollmächtigtenSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 114/05
vom 11. September 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Woist, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. November 2005 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Juli 2005 gewährt.
Der Beschwerdewert wird auf 236.187,87 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. Juli
2005 zugestellte Urteil durch einen am 4. August 2005 bei dem Berufungsgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 8. September 2005 hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zu dem
9.	Oktober 2005 beantragt. Dieser an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen gerichtete Schriftsatz ist am 8. September 2005 in den Nachtbriefkasten der "gemeinsamen Eingangsstelle Amtsgericht und Landgericht Bremen"
-3-
eingeworfen worden. Der Schriftsatz ist sodann (erst) am 13. September 2005 zu dem Berufungsgericht gelangt.
2	Mit	Verfügung	vom 13. September 2005 ist die Beklagte auf den bereits
 am Montag, den 12. September 2005 erfolgten Fristablauf hingewiesen worden.
3	Mit	am 26. September 2005 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte
 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet.
4	Das	Berufungsgericht	hat mit Beschluss vom 28. November 2005 den
 Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
5	Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §574 Abs. 1 Nr. 1, §238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und formund fristgerecht gemäß § 575 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
7	1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen, für das die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätte.
8	Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Ansatz auch das Berufungsgericht folgt, ist einer Partei grundsätzlich Wieder-
-4-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine geschulte und zuverlässige Kanzleiangestellte einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim falschen Gericht einwirft (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, NJW 1994, 2958 f.).
9	Soweit	das Berufungsgericht jedoch davon ausgeht, den Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten treffe ein Auswahlverschulden hinsichtlich der für den Transport des fristwahrenden Schriftsatzes ausgewählten Mitarbeiterin L.
weil diese keine ausgebildete Rechtsanwaltsund Notargehilfin und erst etwa sechs Wochen im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten tätig gewesen sei, übersteigt das die zu stellenden Anforderungen.
10	Sowohl	beim	Einkuvertieren	der ausgehenden Post als auch beim an-
schließenden Botengang handelt es sich um einfache Tätigkeiten, mit denen ein Rechtsanwalt auch eine Auszubildende (BGH, aaO) oder eine zuverlässige Praktikantin (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2002 -1 ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070, unter II 2 b) betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine gewissenhafte Ausführung des Auftrags erwartet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter II 1).
11	Diese	Voraussetzungen	treffen	auch hier zu. Nach den durch eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin L.	glaubhaft	gemachten	Darlegun-
gen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat die 45-jährige Kanzleiangestellte L. die zweijährige höhere Handelsschule besucht und war vor ihrer Tätigkeit in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in mehreren Unternehmen kaufmännisch tätig. Zudem war sie von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen ihrer Aufgabenübertragung darauf hingewiesen worden, dass fristwahrende Schriftsätze für das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen nur bei diesem einzuwerfen sind.
-5-
12	Danach	war	die	Mitarbeiterin	L.	trotz	der	erst	sechs	Wochen
 währenden Kanzleitätigkeit eine für einfache Tätigkeiten wie Einkuvertieren und Botengänge geeignete Person, bei der sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf verlassen durfte, dass sie den ihr übertragenen Botengang zuverlässig erledigen würde. Damit fehlt es an einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
13	Schließlich	durfte	die	Beklagte auch darauf vertrauen, dass die erstmalig
 beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gewährt werden würde (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 -VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, nicht veröffentlicht).
14	2. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, ist der Beklagten die beantrag-
te Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 233, 234 ZPO zu gewähren.
Ball	Dr. Woist	Hermanns
 Dr. Koch
 Dr. Hessel
 Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 06.07.2005 - 11 0 258/04 -OLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2005 - 2 U 74/05 -