BGH · VIII ZB 114/04 vom 05.07.2005
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung in Anspruch genommen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht entschieden, daß die Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden. November 2003 hat das Landgericht, abgesehen von der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, den Haftungsbetrag des Beklagten zu 2 gegenüber dem gemeinsamen Anwalt mit 1.331,50 € errechnet und diesen Betrag nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, daß die gemeinsamen Anwaltskosten der Beklagten nur zur Hälfte gegen ihn festgesetzt werden. In ständiger Rechtsprechung vertrete es die Auffassung, daß bei unterschiedlichem Prozeßausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozeßgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen könne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde. Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, können als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluß vom 30. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat (Beschluß vom 17. Hiernach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.