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BGH · VIII ZB 112/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 112/02

November 2002 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Kammergericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
27ZPOZBBundesgerichtshofBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 112/02
BESCHLUSS
27. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.200 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Kammergericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Freilesen
 Dr. Hübsch
 Wiechers
Dr. Beyer
 Dr. Leimert