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BGH · VIII ZB 111/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 111/02

November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
20BeschwerdeverfahrenZBBundesgerichtshofBeschlußunzulässigBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 111/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. November 2002
	in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. September 2002 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300 €
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Deppert
 Dr. Hübsch
 Dr. Leimert