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BGH · VIII ZB 110/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 110/02

November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 5. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
13FreilesenZBWiechersBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 110/02
BESCHLUSS
13. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 25,56 € (50 DM).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 1884).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
 Dr. Woist
 Dr. Beyer
 Dr. Freilesen
 Wiechers