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BGH · VIII ZB 109/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 109/02

Die Rechtsbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 5. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hatte (BGH, Beschluß vom 1.

Zitierte Normen: § 9 BRAGO § 5 GKG § 97 ZPO
ZBBeschlußunzulässigRechtsbeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 109/02
BESCHLUSS
18. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 5. August 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 486 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet.
Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hatte (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
-3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Hübsch
 Dr. Freilesen
 Dr. Beyer