Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 17. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. April 2012 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 108/11 vom 22. Mai 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. April 2012 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordern. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Ver- fahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 06.06.2011 - 3 C 1002/09 -LG Stendal, Entscheidung vom 10.11.2011 - 22 S 77/11 -