November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist das Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
VIII ZB 108/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. November 2002 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. September 2002 wird als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: unter 300 € Gründe: Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist das Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21.März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 2181). Wiechers Dr. Woist Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert