BGH · VIII ZB 107/03 vom 16.11.2004
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November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 154, 200, 202 ff.). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Rechtsfrage, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Senats vom 18.