Juli 2012 -VIII ZB 106/11 - OLG Hamburg
berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten beim Prozessgericht die Vertretung in der mündlichen Verhandlung wahrnimmt, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617). BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 -VIII ZB 106/11 - OLG Hamburg LG Hamburg