* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 105/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 105/06

Der als Erinnerung zu wertende Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 19. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über seinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23.

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzRechtsstreitBundesgerichtshofsKölnWiechersgründenBeschwerdeführerErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 105/06
vom 6. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
 beschlossen:
Der als Erinnerung zu wertende Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Einspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über seinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 beharrt hat.
Gründe für eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen materiellen Einwendungen aus dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit können beim Kostenansatz nicht berücksichtigt werden.
Ball
 Wiechers
Hermanns
 Dr. Milger
 Dr. Hessel
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2004 - 85 O 138/03 -OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2006 - 18 U 7/05 -