Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Woist und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag- Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 104/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Woist und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. September 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.964,61 €. Gründe: I. 1 Die Beklagten haben gegen das ihnen am 25. Mai 2007 zugestellte Urteil durch ihren Prozessbevollmächtigten am 25. Juni 2007 Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. August 2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben sie die Berufung begründet und gleichzeitig die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 2 ten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag- Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Möglichkeit eines anwaltlichen Organisationsverschuldens bezüglich der Überwachung der von Rechtsanwalt K. wahrzunehmenden Berufungsbegründungsfrist ist nach dem Vorbringen der Beklagten nicht auszuschließen. Ball Dr. Woist Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 24.05.2007 - 152 C 1499/03 -LG Koblenz, Entscheidung vom 27.09.2007 - 6 S 187/07 -