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BGH · VIII ZB 102/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 102/02

Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde -darüber hinaus- unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
29ZBBundesgerichtshofBeschlußunzulässigBeschwerdeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 102/02
vom 29. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde -darüber hinaus- unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Deppert
 Dr. Hübsch
 Dr. Leimert