Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde -darüber hinaus- unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 102/02 vom 29. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde -darüber hinaus- unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003). Wiechers Dr. Woist Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert