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BGH · VIII ZB 101/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 101/07

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 5. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs.4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §511 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage auf 2.235,60 € festgesetzt und ist deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Beklagten durch das der Klage stattgebende Urteil ausgegan- Er ist daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind.

BerufungBerufungsgerichtZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 101/07
vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Richter Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 155,40 €
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht	hat	den	Beklagten	verurteilt,	den	Anbau	eines	neuen
 Balkons an seiner in B. gelegenen Wohnung zu dulden und die hierzu erforderlichen Arbeiten nicht zu behindern. Den Streitwert hat das Gericht insoweit auf 2.235,60 € festgesetzt.
2	Gegen	diese	Verurteilung	hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das
 Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
1.	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO formund fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2.	Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Hierzu war es nach Maßgabe des - erst nach Erlass seines Beschlusses ergangenen - Senatsurteils vom 14. November 2007 (VIII ZR 340/06, NJW2008, 218) gehalten.
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil, aaO, Tz. 12). Dieser Fall ist hier gegeben. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage auf 2.235,60 € festgesetzt und ist deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer des Beklagten durch das der Klage stattgebende Urteil ausgegan-
-4-
gen, so dass es keine Veranlassung gesehen hat, die Zulassung der Berufung, wie von dem Beklagten begehrt, zu prüfen. Dagegen hat das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes auf Seiten des Beklagten lediglich auf 155,40 € und damit auf nicht mehr als 600 € bemessen.
6	3.	Nach	alledem	kann	der	angefochtene	Beschluss	keinen	Bestand	ha-
ben. Er ist daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die ihm anstelle des Amtsgerichts obliegende Entscheidung nachzuholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind.
Wiechers	Dr.	Woist	Dr.	Freilesen
 Dr. Milger
 Dr. Achilles
 Vorinstanzen:
AG Bernau, Entscheidung vom 14.08.2007 - 10C 445/07 -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.10.2007 - 15 S 222/07 -