Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 101/02
vom 29. Juli 2003 in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 30. August 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 505.128,39 €
(987.945,26 DM).
Gründe:
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Woist
Dr. Freilesen