Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 9/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. März 2006 ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Woist Hermanns Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 04.05.2005 - 41 C 1/05 -LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.03.2006 - 4 S 121/05 -