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BGH · VIII ZA 9/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 9/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen:

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 9/06
vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. März 2006 ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Ball
 Dr. Leimert
 Wiechers
Dr. Woist
 Hermanns
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 04.05.2005 - 41 C 1/05 -LG Neuruppin, Entscheidung vom 09.03.2006 - 4 S 121/05 -