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BGH · ym za 7/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ym za 7/89

Am in Kl Klägerin und Antragstellerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 14. Dezember 1984 - IX ZR 132/84 = KostRspr ZPO § 114 Nr. 100 und 17. Da die beantragte Prozeß-kostenhilfe jedenfalls aus diesem Grunde zu verweigern war, kann offen bleiben, ob sie nicht auch deshalb zu versagen gewesen wäre, weil die Antragsschrift nicht unterzeichnet ist und der Versicherungsschein des Rechtsschutzversicherers der Klägerin, der angeblich im vorliegenden Fall nicht eintritt, trotz einer entsprechenden Zusage nicht vorgelegt wurde.

7/89WolfwirtschaftlichProzeßkostenhilfeKlägerinZRGroß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ym za 7/89,	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Silke
geb.
Am
 in Kl
 Klägerin und Antragstellerin,
- Bevollmächtigter:
gegen
1.	Paul Li
2.	Heinz M
Beklagte und Antragsgegner,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Straße MI in
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe,
 Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
 am 14. Juni 1989
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht dargetan sind. Wer - wie hier - in Prozeßstandschaft ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend macht, muß für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe darlegen, daß auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozeßkosten nicht aufbringen kann (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 1984 - IX ZR 132/84 = KostRspr ZPO § 114 Nr. 100 und 17. März 1988 - IX ZR 10/87 = KostRspr ZPO § 114 Nr. 222). Insoweit hat die Klägerin indessen nichts vorgetragen. Da die beantragte Prozeß-kostenhilfe jedenfalls aus diesem Grunde zu verweigern war, kann offen bleiben, ob sie nicht auch deshalb zu versagen gewesen wäre, weil die Antragsschrift nicht unterzeichnet ist und der Versicherungsschein des Rechtsschutzversicherers der Klägerin, der angeblich im vorliegenden Fall nicht eintritt, trotz einer entsprechenden Zusage nicht vorgelegt wurde.
Wolf
 Groß