Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Groß und Dr. Hübsch am 8. Juni 1989 hat der Senat der Klägerin die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeß-kostenhilfe versagt. Juli 1989 eingegangen ist, hat der Bevollmächtigte der Klägerin erneut um Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe nachgesucht und darauf hingewiesen, er habe die niedergelegte Sendung nach dem Ende des Semesters (in Trier) erst am 17. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist käme nicht mehr in Betracht, weil die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gleichfalls versäumt ist. Diese beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis, das der Wahrung der Rechtsmittelfrist entgegenstand, behoben ist. Das in der Armut bestehende Hindernis gilt als behoben, wenn die Partei nach Bekanntgabe des die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschlusses Gelegenheit hatte, sich darüber schlüssig zu werden, ob sie gewillt und in der Lage ist, das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchzuführen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß ihr Bevollmächtigter von der Entscheidung über den ersten Prozeßkostenhilfeantrag wegen studienbedingter Ortsabwesenheit erst am 17.
BUNDESGERICHTSHOF O VIII ZA 7/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Silke U geb. r Klägerin und Antragstellerin, - Bevollmächtigter: / gegen Paul Istraße 2. Heinz Beklagte und Antragsgegner, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Groß und Dr. Hübsch am 8. November 1989 beschlossen: Der erneute Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Durch Beschluß vom 14. Juni 1989 hat der Senat der Klägerin die für die beabsichtigte Revision beantragte Prozeß-kostenhilfe versagt. Der Beschluß ist dem Bevollmächtigten der Klägerin, dem Studenten Frank am 28. Juni 19 89 durch Niederlegung beim Postamt seines Wohnsitzes (Flensburg) zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 1989, das beim Bundesgerichtshof am 25. Juli 1989 eingegangen ist, hat der Bevollmächtigte der Klägerin erneut um Bewilligung von Pro-zeßkostenhilfe nachgesucht und darauf hingewiesen, er habe die niedergelegte Sendung nach dem Ende des Semesters (in Trier) erst am 17. Juli 1989 in Empfang genommen. 3 Dem erneuten Prozeßkostenhilfeantrag konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Revision als unzulässig verworfen werden müßte. Die Frist zu deren Einlegung ist am 10. Mai 1989 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist käme nicht mehr in Betracht, weil die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gleichfalls versäumt ist. Diese beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis, das der Wahrung der Rechtsmittelfrist entgegenstand, behoben ist. Das in der Armut bestehende Hindernis gilt als behoben, wenn die Partei nach Bekanntgabe des die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschlusses Gelegenheit hatte, sich darüber schlüssig zu werden, ob sie gewillt und in der Lage ist, das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchzuführen. Diese Überlegungsfrist, die sich in engen Grenzen zu halten hat, war hier am 25. Juli 1989, als das erneute Prozeßkostenhilfegesuch angebracht wurde, längst verstrichen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, daß ihr Bevollmächtigter von der Entscheidung über den ersten Prozeßkostenhilfeantrag wegen studienbedingter Ortsabwesenheit erst am 17. Juli 1989 Kenntis genommen hat. Es gereicht ihr zu dem Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) im Sinne des § 233 ZPO, daß ihr Bevollmächtigter in Kenntnis des laufenden 4 & ersten Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht für den tatsächlichen Zugang der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung - etwa durch einen Nachsendeantrag - sorgte. Wolf Groß