* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZA 7/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 7/01

Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts.

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 26 EGZPO
ProzeßkostenhilfeFreilesenZAWiechersbeabsichtigenBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 7/01
vom 9. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist allerdings nur in besonderen Fällen eine Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO). Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor.
Dr. Deppert
 Dr. Woist
 Dr. Beyer
 Dr. Freilesen
 Wiechers