Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 7/01 vom 9. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beklagte begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist allerdings nur in besonderen Fällen eine Beschwerde statthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO). Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor. Dr. Deppert Dr. Woist Dr. Beyer Dr. Freilesen Wiechers