Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Durch den vorgenannten Beschluß hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Revision gegen das Urteil des 3. Einer weitergehenden Begründung des nicht anfechtbaren Beschlusses bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers auch im Hinblick auf sein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht, zu demal auch die Ablehnung der
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 6/97 vom 13. Mai 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des erkennenden Senats vom 25. März 1998 werden zurückgewiesen. Gründe: Durch den vorgenannten Beschluß hat der Senat den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. April 1997 mit der Begründung abgelehnt, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Einer weitergehenden Begründung des nicht anfechtbaren Beschlusses bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers auch im Hinblick auf sein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht, zu demal auch die Ablehnung der 3 Annahme der Revision selbst keiner näheren Begründung bedurft hätte (vgl. Zöller/Gümmer, ZPO, 20. Aufl., § 554 b Rdnr. 9 m.w.Nachw.). Dr. Deppert Dr. Zülch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers