Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer am 8. Eine Rechtsgrundlage für die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof ist nicht gegeben. Die Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar, weil der Beklagte Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts bisher nicht eingelegt hat; sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist durch Senatsbeschluß vom 26. September 1990 zurückgewiesen worden, weil eine Revision gegen das Berufungsurteil unstatthaft ist. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) gestellt und im übrigen von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht unterschrieben worden.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 5/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Karl-Dieter El Fstraße Beklagter und Antragssteller, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen Firma BW AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Edzard RI S! Klägerin und Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■HM und 2 5 T2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer am 8. Oktober 1990 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Juli 1990 wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe : Eine Rechtsgrundlage für die beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof ist nicht gegeben. Die Vorschrift des § 719 Abs. 2 ZPO ist nicht anwendbar, weil der Beklagte Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts bisher nicht eingelegt hat; sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist durch Senatsbeschluß vom 26. September 1990 zurückgewiesen worden, weil eine Revision gegen das Berufungsurteil unstatthaft ist. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) gestellt und im übrigen von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht unterschrieben worden. Wolf Dr. Paulusch