Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. Der Senat hat die Anhörungsrüge des Beklagten durch Beschluss vom 5. April 2016 hat der Beklagte mit Schreiben vom 21. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs.5, § 66 Abs.6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschlüsse vom 23. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde die Anhörungsrüge ausweislich des Senatsbeschlusses vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 5/16 vom 25. Mai 2016 in dem Rechtsstreit hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz ECU :DE: BGH:2016:250516BVIIIZA5.16.0 -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2016 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780016115030 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1 1. Der Senat hat die Anhörungsrüge des Beklagten durch Beschluss vom 5. April 2016 in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen den Kostenansatz vom 18. April 2016 hat der Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2016 "Kosteneinwendungen" erhoben. Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehenden Eingabe hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen. 2 2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). 3 3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser berechnet die Gerichtskosten gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1700 der Anlage 1 zu dem GKG im Verfahren über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO zutreffend mit einer Festgebühr von 60 €. Nur bei einem Teilerfolg entsteht keine Gebühr (Musielak/ -3- Voit/Musielak, ZPO, 13. Aufl., §321a Rn. 13). Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde die Anhörungsrüge ausweislich des Senatsbeschlusses vom 5. April 2016 jedoch in vollem Umfang zurückgewiesen. 4 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosziol Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 17.08.2015 - 120 C 1975/14 -LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.01.2016 - 2 S 337/15 -