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BGH · VIII ZA 2/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 2/06

Januar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz für einen solchen Fall ausdrücklich genannt ist, noch das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel im genannten Beschluss zugelassen hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D.

ProzesskostenhilfeRechtsmittel17StuttgartHermann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 2/06
vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 29. Januar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006 sowie der Antrag des Klägers vom 7. Februar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D.	AG
werden zurückgewiesen. Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz für einen solchen Fall ausdrücklich genannt ist, noch das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel im genannten Beschluss zugelassen hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D.	AG	ist unzulässig, weil der
 Bundesgerichtshof hierfür nicht zuständig ist.
Ball
 Dr. Leimert
 Wiechers
Dr. Woist
 Hermanns
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 T 45/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2006 - 8 W 563/05 -