Januar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz für einen solchen Fall ausdrücklich genannt ist, noch das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel im genannten Beschluss zugelassen hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 2/06 vom 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 29. Januar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006 sowie der Antrag des Klägers vom 7. Februar 2006 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D. AG werden zurückgewiesen. Das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die allein in Betracht kommende Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz für einen solchen Fall ausdrücklich genannt ist, noch das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel im genannten Beschluss zugelassen hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die D. AG ist unzulässig, weil der Bundesgerichtshof hierfür nicht zuständig ist. Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Woist Hermanns Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 T 45/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2006 - 8 W 563/05 -