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BGH · VIII ZA 1/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 1/93

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die juristische Person ohne Durchführung des Rechtsstreits gehindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 = BGHR ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 - Interessen, allgemeine 1). Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnimmt, sondern ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, die Büroräume aufgegeben und Konkursantrag gestellt hat sowie Arbeitnehmer nach dem Inhalt dieses Antrages jedenfalls seit dem 1. Die unbestimmte Hoffnung der Beklagten, irgendwann einmal ihren Geschäftsbetrieb wiederaufnehmen und neue Arbeitsplätze schaffen zu können, reicht nicht aus, um ein allgemeines Interesse an der Durchführung dieses Rechtsstreits zu begründen.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
DurchführungRechtsstreitsInteresseArbeitnehmerGmbHZPOGeschäftsbetriebNJW-RR

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 1/93
vom 6. Oktober 1993
in dem Rechtsstreit
 GmbH, vorm.	Straße
 Beklagte und Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 gegen
GmbH, sflHIHHktraßefl|,
Klägerin und Antragsgegnerin,
3
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers
 am 6. Oktober 1993
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe :
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die juristische Person ohne Durchführung des Rechtsstreits gehindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 = BGHR ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 - Interessen, allgemeine 1). Das ist nicht der Fall, weil die Beklagte nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnimmt, sondern ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,
 die Büroräume aufgegeben und Konkursantrag gestellt hat sowie Arbeitnehmer nach dem Inhalt dieses Antrages jedenfalls seit dem 1. Januar 1991 - lange vor Beginn dieses Rechtsstreits - nicht mehr beschäftigt (vgl. dazu z.B. OLG Celle NJW-RR 1986, 741, 742; OLG Hamm NJW-RR 1989, 382, 383; Baum-bach/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 116 Rdnr. 22; Zöller/Phi-lippi, ZPO, 18. Aufl., § 116 Rdnr. 17). Die unbestimmte Hoffnung der Beklagten, irgendwann einmal ihren Geschäftsbetrieb wiederaufnehmen und neue Arbeitsplätze schaffen zu können, reicht nicht aus, um ein allgemeines Interesse an der Durchführung dieses Rechtsstreits zu begründen.
Wolf
 Dr. Paulusch