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BGH · VIII ZA 1/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 1/09

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 14. Februar 2009 und für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil werden zurückgewiesen. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. schwerde hat auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 -VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735, unter II 3; Beschluss vom 4.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
NJW-RRZAMünchenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 1/09
vom 12. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Hermanns sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
 beschlossen:
Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 2009 und für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
 auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	1. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten noch bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
3	2.	Mangels	Erfolgsaussicht	der	beabsichtigten	Nichtzulassungsbe-
schwerde hat auch ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, NJW-RR 2004, 936, unter II 2 c;
Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 -VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735, unter II 3; Beschluss vom 4. Juni 2008 -XIIZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038, Tz. 6).
Ball
 Dr. Freilesen
 Dr. Achilles
 Dr. Schneider
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 413 C 2847/06 -LG München I, Entscheidung vom 04.02.2009 -14 S 5866/07 -
Hermanns