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BGH · VIII ZA 1/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 1/05

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 5. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach §712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Zwangsvollstreckung21BundesgerichtshofsGrundRichterinZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZA 1/05
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 22. Dezember 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach §712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu demutbar war, einen Vollstreckungsschutzan-
trag nach §712 ZPO zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710).
Hier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder nicht zu demutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstellungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht Vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend.
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Wiechers
Dr. Woist
 Hermanns