Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Da der Antragsteller aber jedenfalls die Bestellung eines Rechtsanwalts und eine Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen erreichen will, ist seine Eingabe als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu behandeln.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die als "Referenzantrag" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 18. Januar 2002 läßt nicht eindeutig erkennen, welches Ziel der Antragsteller mit ihr verfolgt. Auch die Antwort des Antragstellers auf einen entsprechenden Hinweis des Senats vom 23. April 2002 hat diese Unklarheit nicht beseitigt. Da der Antragsteller aber jedenfalls die Bestellung eines Rechtsanwalts und eine Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen erreichen will, ist seine Eingabe als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu behandeln. Der Antrag war jedoch abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Gegen das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2000, gegen das der Antragsteller Vorgehen will, ist ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof nicht gegeben. Dr. Beyer Dr. Woist Dr. Leimert Dr. Freilesen Wiechers