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BGH · VIII ZA 27/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 27/11

Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. 1 Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Hiergegen hat der Beklagte "Klage sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe" zu dem Bundesgerichtshof eingereicht und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil zu verhindern. 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten - in Betracht kommt nach den Umständen nur eine Rechtsbeschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeAnordnungBerlinZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 27/11
vom 21. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Beklagte	hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. August 2011, in dem er zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden ist, Berufung zu dem Landgericht eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 11. November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte "Klage sowie Antrag auf Prozesskostenhilfe" zu dem Bundesgerichtshof eingereicht und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, um die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil zu verhindern.
2	Der	Antrag	auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil
 die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten - in Betracht kommt nach den Umständen nur eine Rechtsbeschwerde - keine hinreichende Aussicht auf
 Erfolg hat (§ 114 ZPO). Aus dem gleichen Grund kommt auch eine einstweilige Anordnung nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht.
Ball	Dr.	Milger	Dr.	Achilles
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.08.2011 - 238 C 198/10 -LG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2011 - 65 S 337/11 -