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BGH · VIII ZA 25/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 25/03

März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist beschlossen: Wiechers Dr. Woist Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert

Zitierte Normen: § 114 ZPO
BundesgerichtshofsZAMärzWiechersgründenZPOFallgrundsätzlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 25/03
3. März 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung (Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO).
Gründe:
Ein Fall grundsätzlicher Bedeutung kann jedenfalls jetzt nicht mehr angenommen werden. Die vom Antragsteller angesprochene Rechtsfrage, ob ein Vermieter seine vorvertraglichen Pflichten verletzt, wenn im Mietvertrag „völlig unzureichende“ Nebenkostenvorauszahlungen angesetzt werden, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2002 - VIII ZR 195/03 beantwortet.
Wiechers
 Dr. Woist
 Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Dr. Leimert