Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Ball gerichtete Befangenheitsgesuch des Beklagten vom 19. 1 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth durch Beschluss vom 9. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 26. 4 Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch des Beklagten zulässig ist; es ist jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Besorgnis der Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters Ball rechtfertigten. Die Vermutung des Beklagten, dass der Senatsbeschluss vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 22/12 vom 11. September 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2012 durch den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Ball gerichtete Befangenheitsgesuch des Beklagten vom 19. August 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth durch Beschluss vom 9. November 2011 unter anderem deshalb als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht durch einen am Landgericht zugelassenen Anwalt eingelegt worden war. Hiergegen hat der Beklagte persönlich "Revision" eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. 2 Der Senat hat unter dem Vorsitz des nunmehr abgelehnten Richters am 17. Juli 2012 den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2012 "Beschwerde" eingelegt, nachdem er bereits zuvor mit Schriftsatz vom 19. August 2012 den Vorsitzenden Richter Ball wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte. 3 Zur Begründung seines Befangenheitsantrags hat der Beklagte im We- sentlichen vorgebracht, dass bei dem Beschluss vom 17. Juli 2012 die Unterschriften und Vornamen der Richter sowie der Beglaubigungsvermerk der Ge- -3- schäftsstelle, dass eine Urschrift des zugestellten Beschlusses vorhanden sei, fehlten und anzuzweifeln sei, dass der Beschluss überhaupt von allen fünf Richtern beraten und beschlossen worden sei. 4 Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch des Beklagten zulässig ist; es ist jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die eine Besorgnis der Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters Ball rechtfertigten. Die Vermutung des Beklagten, dass der Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 im Original nicht von den darin genannten Richtern beraten und unterschrieben sei, ist im Übrigen unzutreffend. Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2011 - 370 C 2228/11 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.01.2012 - 7 S 9408/11 -