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BGH · VIII ZA 21/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 21/13

Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 26 EGBGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 21/13
vom 21.Januar 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
 beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Nichtzulassungsbeschwerde	gegen	das	Urteil der Zivil-
kammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der Beschwerdewert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem
 dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt.
Ball	Dr.	Milger	Dr.	Achilles
 Dr. Schneider
 Dr. Fetzer
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 20.02.2012 - 6 C 573/11 -LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2013 - 67 S 155/12 -