Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 21/13 vom 21.Januar 2014 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO). Gründe: 1 Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der Zivil- kammer 67 des Landgerichts Berlin ist mangels Erreichen des Beschwerdewerts von mehr als 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der Beschwerdewert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Mietverhältnisses berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 € (nur) eine Beschwer von 10.264,80 € ergibt. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 20.02.2012 - 6 C 573/11 -LG Berlin, Entscheidung vom 05.09.2013 - 67 S 155/12 -