November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Beklagte hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14. Mit dem genannten Beschluss hat das Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bremen zurückgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 19/05 vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Beklagte hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14. Juli 2005 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Mit dem genannten Beschluss hat das Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bremen zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Prozesskostenhilfeentscheidungen der Landgerichte in der Berufungsinstanz sind nicht anfechtbar (§§ 127 Abs. 2 Satz 2 1. HS., 567 Abs. 1 ZPO). Dr. Deppert Dr. Woist Dr. Beyer Hermanns Wiechers