Die Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 13/05 13. September 2005 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b ZPO). Die Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. 2 Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert 3 Dr. Woist Hermanns