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BGH · VIII ZA 13/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 13/05

Die Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
13WoistRichterinZPOHermann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 13/05
13. September 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte	Rechtsverfolgung	erscheint	aussichtslos (§ 78 b ZPO). Die
 Beklagte beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Juni 2005 einzulegen, mit dem das Landgericht die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar.
2	Dr. Deppert		Dr. Beyer	Dr. Leimert
3		Dr. Woist		Hermanns