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BGH · VIII ZA 13/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZA 13/03

Juli 2003 in dem Rechtsstreit Der VIII. Juli 2003 beim Bundesgerichtshof gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Revisionsrechtszug konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellers gegen das ihm am 31. Ordnung eines Notanwalts innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesgerichtshof zu beantragen.

Zitierte Normen: § 548 ZPO
Revisionsfrist29MärzBundesgerichtshofNotanwaltsZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZA 13/03
BESCHLUSS
vom 29. Juli 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers im Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem am 5. Juli 2003 beim Bundesgerichtshof gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Revisionsrechtszug konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellers gegen das ihm am 31. März 2003 zugestellte Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. März 2003 bereits wegen Versäumung der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) aussichtslos ist (§ 78b ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Antragsteller insoweit schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Antragsteller es versäumt hat, die Bei-
Ordnung eines Notanwalts innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesgerichtshof zu beantragen.
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Wiechers
Dr. Woist
 Dr. Freilesen