BGH · VIII ARZ 6/80 vom 28.01.1981
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Will das Oberlandesgericht bei der Beantwortung der ihm vom Landgericht unterbreiteten Rechtsfrage nicht im Ergebnis, sondern nur in einer als erheblich angesehenen Vorfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, so kann es keinen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs herbeiführen, sondern muß ihn selbst erlassen. August 1980 beschlossen, einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts u.a. zu der Frage herbeizuführen, ob § 3 Nr. 4 Abs. 1 des Mietvertrages im Hinblick auf § 9 AGBG wirksam ist. Oktober 1980 hat das Oberlandesgericht die Sache zur Entscheidung dieser Frage dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 1248) dahingehend geändert, daß das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsentscheid des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts einzuholen hat, wenn es bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will oder wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Eine Vorlage vom Oberlandesgericht zu dem Bundesgerichtshof findet nur statt, wenn es bei der Beantwortung der ihm vom Landgericht unterbreiteten Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (Art. III Abs. 1 Satz 3 3. aa) Eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu der Frage, ob die Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, liegt nicht vor. § 9 dieses Gesetzes war jedoch nicht anzuwenden, weil der Mietvertrag, mit dem sich dieses Urteil befaßte, bereits abgewickelt war (§28 Abs. 2 AGBG). Bereits in dem Urteil BGHZ 49, 56 ging der Senat davon aus, daß es nicht unbillig ist, wenn der Mieter die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen übernimmt (vgl. bb) Die Vorlagevoraussetzungen liegen auch dann nicht vor, wenn der Beschluß des Oberlandesgerichts dahingehend verstanden wird, daß nur ein Rechtsentscheid zu der Frage erbeten wird, ob die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht darstellt. Das Oberlandesgericht meint, von der Entscheidung dieser Vorfrage sei die Entscheidung der ihm vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage abhängig. Das Oberlandesgericht ist nämlich nicht befugt, dem Bundesgerichtshof eine andere Rechtsfrage als die ihm vom Landgericht gestellte vorzulegen. Der Wortlaut entspricht dem Sinn der gesetzlichen Regelung, nach der das Schwergewicht der EntscheidungsZuständigkeit bei den Oberlandesgerichten liegen und die Vorlage an den Bundesge* richtshof nur ausnahmsweise zulässig sein soll, nämlich wenn das Oberlandesgericht im Ergebnis die ihm vorgelegte Rechtsfrage anders entscheiden will als der Bundesgerichtshof oder ein anderes Oberlandesgericht sie entschieden hat. Demnach hat das Oberlandesgericht über die ihm vom Landgericht vorgelegte Rechtsfrage selbst zu entscheiden.