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BGH · VIII ARZ 4/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ARZ 4/88

a) Der Bundesgerichtshof darf einen Rechtsentscheid nur unter der Voraussetzung erlassen, daß die ihm vom Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage mit der Rechtsfrage, welche das Landgericht dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, ihrem wesentlichen Inhalt nach deckungsgleich ist. b) Die Rechtsfrage, ob der Erlaß eines Rechtsentscheides unzulässig ist, wenn das Landgericht als Berufungsgericht nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden hat, kann nicht Gegenstand eines Rechtsentscheides sein. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Zülch am 21. Der Erlaß eines Rechtsentscheids über die dem Bundesgerichtshof mit Beschluß des 5. Das Landgericht als Berufungsgericht hat dem Oberlandesgericht Oldenburg folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt: Nach Erlaß des landgerichtlichen Beschlusses hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 9. März 1988 dem Bundesgerichtshof die Akten zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob der Erlaß eines Rechtsentscheids unzulässig ist, wenn das Landgericht als Berufungsgericht nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat. Das Oberlandesgericht hat die Vorlage des Landgerichts als zulässig angesehen und einen Rechtsentscheid erlassen, ohne zu der Frage Ausführungen zu machen, ob die Erledigungs-erklärungen der Parteien Einfluß auf die Zulässigkeit der Vorlage hatten (RES I § 564 b BGB Nr. 1). MietRÄndG hat das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsentscheid des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts einzuholen, wenn es bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder dessen Bestand betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichtes abweichen will oder wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Nach Satz 3 der Vorschrift hat das Oberlandesgericht die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. MietRÄndG die Rechtsfrage zu verstehen, welche das Landgericht dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Die vom Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage betrifft aber ausschließlich die Zulässigkeit einer Vorlage durch das Landgericht an das Oberlandesgericht. MietRÄndG ist nicht zur Klärung von Fragen, welche die Zulässigkeit einer Vorlage durch das Landgericht an das Oberlandesgericht betreffen, sondern dazu geschaffen worden, eine einheitliche Rechtsprechung der Landgerichte als Berufungsgerichte über Fragen des materiellen Wohnraummietrechtes zu gewährleisten. Das Oberlandesgericht ist nicht gehindert, die von ihm für richtig gehaltene Entscheidung zu treffen, nämlich den Erlaß eines Rechtsentscheids abzulehnen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
RechtsfrageFrageOberlandesgerichtRechtsentscheidBundesgerichtshofLandgerichtBeschlußVorlage

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
3. MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 3; ZPO § 91 a
a)	Der Bundesgerichtshof darf einen Rechtsentscheid nur unter der Voraussetzung erlassen, daß die ihm vom Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage mit der Rechtsfrage, welche das Landgericht dem Oberlandesgericht vorgelegt hat, ihrem wesentlichen Inhalt nach deckungsgleich ist.
b)	Die Rechtsfrage, ob der Erlaß eines Rechtsentscheides unzulässig ist, wenn das Landgericht als Berufungsgericht nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten
 zu entscheiden hat, kann nicht Gegenstand eines Rechtsentscheides sein.
BGH, Beschl. v. 21. September 1988 - VIII ARZ 4/88 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ARZ 4/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Elfriede Ml
 geb. St!
Straße
 Klägerin und Berufungsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
wHH^9-BM~Gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Inc^ Wilhelm	und
 Dr^_jur. Hans-Joachim RSHM# WaflflB-GI^Hi^B-Straße
 Hl
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
WI
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Zülch
 am 21. September 1988
folgenden Beschluß erlassen:
Der Erlaß eines Rechtsentscheids über die dem Bundesgerichtshof mit Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. März 1988 vorgelegte Rechtsfrage wird abgelehnt.
Gründe :
1.	Die Klägerin hatte von der Beklagten eine Wohnung in dem Haus	Straße	C in vH gemietet. Mit der Klage
 hat sie die Zustimmung der Beklagten zur Verlegung eines Breitbandkabelanschlusses zu ihrer Wohnung verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht als Berufungsgericht hat dem Oberlandesgericht Oldenburg folgende Frage zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt:
"Muß der Vermieter, der den Mietern eines Mehrfamilienhauses eine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung dazu erteilen, daß einer der
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Mieter sich einen Breitbandkabelanschluß schafft, wenn der Mieter die Kosten des Anschlusses trägt und sich verpflichtet, beim Auszug auf Verlangen den Anschluß auf seine Kosten wieder zu beseitigen und erforderlichenfalls wegen der damit verbundenen Kosten eine Kaution stellt und wenn keine nachteiligen Auswirkungen für das Verhältnis zu den anderen Mietern zu befürchten sind?"
Nach Erlaß des landgerichtlichen Beschlusses hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 9. September 1987 vorgetragen, sie habe das Mietverhältnis zu dem 30. September 1987 gekündigt und werde deshalb zu diesem Zeitpunkt ausziehen, wodurch der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 14. September 1987 erwidert, auch sie erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluß vom 18. März 1988 dem Bundesgerichtshof die Akten zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob der Erlaß eines Rechtsentscheids unzulässig ist, wenn das Landgericht als Berufungsgericht nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat. Es möchte die Frage bejahen, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung aber gehindert durch die Rechtsentscheide des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. November 1980 (Allg. Reg. 83/80) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Oktober 1980 (4 ReMiet 1/80). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in dem Beschluß vom 21. November 1980 die Auffassung vertreten, trotz Ankündigung
 der Erledigungserklärung durch die Parteien bleibe die vom Landgericht beschlossene Vorlage zulässig (RES I § 564 b BGB Nr. 2 = REMiet BayObLG Nr. 3 = RiM S. 108, 109 zu II A 2). In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatten die Parteien beim Landgericht die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Vorlage des Landgerichts als zulässig angesehen und einen Rechtsentscheid erlassen, ohne zu der Frage Ausführungen zu machen, ob die Erledigungs-erklärungen der Parteien Einfluß auf die Zulässigkeit der Vorlage hatten (RES I § 564 b BGB Nr. 1).
2.	Die Voraussetzungen für einen Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes liegen nicht vor.
Nach Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MietRÄndG hat das Landgericht als Berufungsgericht einen Rechtsentscheid des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts einzuholen, wenn es bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder dessen Bestand betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichtes abweichen will oder wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist. Nach Satz 3 der Vorschrift hat das Oberlandesgericht die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof liegen hier nicht vor.
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a)	Wie der erkennende Senat bereits am 28. Januar 1981 (BGHZ 79, 288) entschieden hat, ist unter "der Rechtsfrage" im Sinne von Art. III Abs. 1 Satz 3 3. MietRÄndG die Rechtsfrage zu verstehen, welche das Landgericht dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Die Frage, welche das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof vorlegt, muß also dieselbe sein wie die Frage, welche das Landgericht dem Oberlandesgericht vorgelegt hat (BGH aaO zu 2 b bb). Die beiden Fragen müssen ihrem wesentlichen Inhalt nach deckungsgleich sein (vgl. zur Frage der Divergenz Senatsbeschluß vom 2. November 1983 = NJW 1984, 237 = WM 1984, 69 zu 2 a). Hier stellt das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof aber eine völlig andere Frage als das Landgericht dem Oberlandesgericht.
b)	Die Vorlage ist auch deswegen unzulässig, weil nach Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MietRÄndG nur solche Fragen zur Entscheidung vorzulegen sind, welche sich aus einem Wohnraum-mietverhältnis ergeben oder den Bestand eines solchen Vertragsverhältnisses betreffen, nicht aber Verfahrensfragen, es sei denn, diese stehen in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts und ihre Beantwortung ergibt sich aus diesem, wie etwa die Frage, ob Klageansprüche mietrechtliche Ansprüche im Sinne des § 29 a ZPO sind (BGHZ 89, 275 zu II 2). Die vom Oberlandesgericht vorgelegte Rechtsfrage betrifft aber ausschließlich die Zulässigkeit einer Vorlage durch das Landgericht an das Oberlandesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes nach Art. III 3. MietRÄndG ist nicht zur Klärung von
 Fragen, welche die Zulässigkeit einer Vorlage durch das Landgericht an das Oberlandesgericht betreffen, sondern dazu geschaffen worden, eine einheitliche Rechtsprechung der Landgerichte als Berufungsgerichte über Fragen des materiellen Wohnraummietrechtes zu gewährleisten. Unterschiedliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur Zulässigkeit einer Vorlage können hingenommen werden, ohne daß der Sinn des Rechtsentscheidverfahrens in Frage gestellt wäre.
3.	Der Erlaß eines Rechtsentscheids durch den Bundesgerichtshof war daher abzulehnen. Das Oberlandesgericht ist nicht gehindert, die von ihm für richtig gehaltene Entscheidung zu treffen, nämlich den Erlaß eines Rechtsentscheids abzulehnen. Erkennt es in diesem Sinne, steht seine Entscheidung in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1987 = BayObLGZ 1987, 254).
Braxmaier
 Wolf
Dr. Skibbe
 Treier
Dr. Zülch