BGH · VIII ARZ 3/96 vom 12.03.1997
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Nach dem Tode des Mieters kann der Vermieter das Mietverhältnis aufgrund des Sonderkündigungsrechts gemäß § 569 BGB gegenüber dem Erben des Mieters, der mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung keinen gemeinsamen Hausstand geführt hat und nicht gemäß § 569 a BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b BGB hat. Nach dem Tode des Mieters kann der Vermieter das Mietverhältnis aufgrund des Sonderkündigungsrechts gemäß § 569 BGB gegenüber dem Erben des Mieters, der mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung keinen gemeinsamen Hausstand geführt hat und nicht gemäß § 569 a BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist, nur dann kündigen/ wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne de« § 564 b BGB hat. Nach dem Tode der Mutter des Beklagten kündigte die Klägerin mit Schreiben an die Erbengemeinschaft vom 2. Januar 1995 die Kündigung zurück und teilten mit, daß der Beklagte das Mietverhältnis fortsetzen werde. Das Landgericht hat in der Berufungsinstanz nach Durchführung einer Beweisaufnahme über die Frage, ob der Beklagte bei der Erblasserin in der streitbefangenen Wohnung gewohnt hat, dem Oberlandesgericht Hamm folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt : . Kann der Vermieter, der nach <dem Tod des Mieters das Mietverhältnis aufgrund des Sonde rki^ndigungsrechtsgemäß § 569 BGB gegenüber dem Erben des Mieters kündigt, auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 564 b BGB kündigen , wenn der Erbe mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung keinen gemeinsamen Hausstand geführt hat und nicht gemäß § 569 a BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist? Es ist der Auffassung, där Gesetzgeber überschreite seine Regelungskompetenz, wenn er die durch Art. 14 Abs.l GG geschützten Eigentümerbefugnisse des Vermieters beschränke, ohne daß ein schützenswertes Interesse des Ver-tragspartners vorliege. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zulässigerweise erklärt werden könne (§ 569 Abs. 1 Satz 2 BGB), sei ein schützenswertes Vertrauen des Erben noch nicht entstanden.‘Auch ein vom Erblasser abgeleitetes schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung der Mietwohnung sei dem Erben nicht zuzubilligen. Das Oberlandesgericht hat die ihm vom Landgericht vorgelegte Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (WuM 1996, 752). 1, Sie hat eine vom Landgericht als Berufungsgericht zu entscheidende Rechtsfrage zu dem Gegenstand, die sich aus ei-nem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt. Sie be- v trifft,die Frage der Anwendbarkeit des § 564 b BGB im Falle einer gemäß § 569 BGB erfolgten Kündigung eines Wohnraum-mietverhältnisses. a) Der Erheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage steht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausführt, nicht entgegen, daß das Landgericht sich in seinem Vorlage-beschluß nicht mit dem Vorbringen der Klägerin befaßt hat, der Beklagte könne bereits deshalb die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verlangen, weil er nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungs- Das vorlegende OberlandpsgeiiCht will im Sinne des § 541 Abs. 1 Satz 3 ZPO vöh der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichend Hierbei kann dahinstehen, ob die von dem vorlegenden Oberlandesgericht genannten Rechts-entscheide des Hanseatischen Oberlandeegerichts Hamburg (aaO) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO) den hier zu entscheidenden Fall, daß der Erbe mit dem verstorbenen Mieter in der Wohnung keinen gemeinsamem Hausstand geführt hat, zürn Gegenstand haben. tung und unterstellt die Kündigung des Vermieters gemäß § 569 BGB auch hier den in § 564 b BGB genannten Anforderungen. Für die Kündigung des Vermieters gemäß § 569 BGB ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b BGB auch dann erforderlich, wenn der Erbe zu Lebzeiten des Mieters nicht in der Wohnung gelebt hat und wenn aus diesem Grunde auch die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhäitnisses nach den §§ 569 a oder 569 b-BGB nicht gegeben sind. 1. Sollten die Ausführungen des vorlegenden Oberlandes-gerichts zu der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG dahingebend zu verstehen sein, daß es die Anwendung des § 564 b BGB auch in dem Fall, daßc.,;der-:Erbe dieWChhUhg bisbba? Oktober 1990 (1 BvR 660/90) ausgeführt, selbst dann, wenn der Erbe die Wohnung nicht selbst nutzen wolle,, stelle es keine einseitige Belastung des WohnungSeigentümens; dar, wenn der Gesetzgeber dem prben den Verlust dieser Position nur für den Fall zu demute, jdaß der Vermieter ein berechtigtes Interesse an den Wiedet-erlangung des unmittelbaren Besitzes geltehd itachen könne; Das Bundesverfassungericht begründet diese Erwägungen damit, daß der Eigentümer dann, wenn er deh - nachherrschen- der Meinung auch zugunsten des Vermieters dispositiven -§ 569 Abs. 1 BGB nicht zu seinen Gunsten abbedinge, auf die personale Komponente des Mietverhältnisses verzichte und , diesem damit einen von der Person des Erben losgelösten Inhalt verleihe. Oktober 1990) sieht den Gesetzgeber auch als befugt an, den Eintritt des Erben in das Mietverhältnis für den Fall anzuordnen, daß der Erbe in der Vergangenheit eigene Vertragstreue nicht hat beweisen müssen. 569 BGB t diese Bestimmung wird ausdrücklich genannt -, Anwendung finden^ eine, klerstel-lung, daß beisolchen KÜndigui^n eb^falls e^ berechtigtes Interesse des Vermieters Vorliegen muß> wurde nicht für erforderlich; gehalten; (Bt-DrUckö. Juli 1964 {BGBl. I 457) geltenden Vorschriften der §§ 569 a und 569 b BGB enthalten ist und die hier dahin gehen würde, daß der Erbe jedenfalls zu Lebzeiten des Mieters in der Wohnung gewohnt haben müßte, hat der Gesetzgeber bei dem Erlaß der Bestimmung des § 564 b BGB in bezug auf ihre Anwendbarkeit auf das Kündigungsrecht des Vermieters nach § 569 BGB nicht vorgenommen; dafür läßt sich auch aus den Gesetzesmaterialien nichts hebleiten. b) Es ist zwar zutreffend, daß der Erbe, der mit dem Erblasser nicht gemeinsam in der Wohnung gewohnt hat, eines Schutzes aus dem Gesichtspunkt des Verlustes der Wohnung als seines bisherigen Lebensmittelpunktes nicht bedarf, mag er auch im Einzelfall ein Interesse daran haben, den durch den Erbfall erlangten Mietbesitz zu behalten. In dem von der Bund-Länder-i^beitscfruppe "Mletrechtsvereinfa-chung" vorgelegten Bericht mit TextVorschlägen zur Neugliederung und Vereinfachung des Mietrechts ist deshalb in § 575 d des Entwurfs nunmehr vorgesehen, daß die Kündigung des Vermieters gegenüber dem Erben des Mieters ein berechtigtes Interesse nicht mehr vbraussetzt (siehe Bemerkungen zu ■§§' 566 und 575 d des Eatösearfsl./:"' d) Einem minderen oder sogar fehlenden Schutzbedürfnis des Erben, dem der Vermieter gemäß § 569 BGB gekündigt hat, kann daher nach der gegenwärtigen Rechtslage nur dadurch Rechnung getragen werden, daß an das berechtigte Interesse des Vermieters im Sinne des § 564 b BGB keine zu hohen Anfofderungen gestellt sowie die beiderseitigen Interessen