StVO § 9 Der Kraftfahrer :darf auch auf der Autobahn bei Dunkelheit'nur so schnell fahren5 daß er. Ber Kraftfahrer darf auch auf der Autobahn bei Bunkelheit nur so schnell'fahren, daß er innerhalb der überschaubaren'Strecke'rechtzeitig hal-ten kann. hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung', zu einer, Geldstrafe verurteilt» Über die-Revision des' Angeklagten hat' das Bayerische Oberste Landesgericht zu befinden»-Hach1 dessen Ansicht hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob ein die Auto- -bahn bei Dunkelheit mit - Abblendlicht befahrender Kraftfahrer allgemein auf Sicht fahren, muß, d»'h» nur mit, einer Geschwindigkeit fahren darf, die ihm ein Halten _ innerhalb der "jeweils überschaubaren.Strecke ermöglicht» - Strafsenat des Bundesgerichtshofs möchte der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts-teilweise beitreten und den-auf der Autobahn bei Dunkelheit mit abgeblendeten Scheinwerfern fahrenden Kraftfahrer von dem Gebot, des Fahrens auf Sicht befreit wissen, wenn er 5»’Durch die Aufstellung des Rechtssatzes,' daß der mit Abblendlicht über der Mittellinie oder'auf der Über- -holbahn fahrende nächtliche Autobahnbenutzer nicht auf ‘Sicht;zu fahren brauche, gäbe der 4= .Strafsenat nicht nur’seine eigene'bisher'gegenteilige Rechtsprechung auf, ' (vgl» BGHSt 10, 121, 123;, TOS 12, 205, 206)sondern er- ' würde sich auch in Gegensatz zu Entscheidungen des XII»' und VI» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs setzen (u»a»' YRS 4j 569; 5, 251, 252; VersR 1958, 260)» Er hat deshalb, aber auch um eine Fortbildung des Rechts zu erreichen, die Vereinigten Großen Senate angerufen ,(§§ .156 Abs» - 2, 137 GVG)» Danach ist der Kraftfahrer auch auf der Autobahn gemäß § 9 Abs» 1 Satz 1 StVO verpflichtet,'bei Dunkelheit auf Sicht, d.h» nur so schnell zu fahren, daß er jederzeit in der"Lage ist, in-nerhalb der überschaubaren Strecke der'Fahrbahn zu-halten» folge des Ausschlusses des nichtmotorisierten 'Verkehrs ' -von der Benutzung der Autobahn nicht.mit dem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern, Radfahrern, - Reitern öder Pferdegespannen zu-rechnen; auch darf er im allgemeinen darauf vertrauen, daß ihm nicht durch grobe Verkehrswidrigkeiten andei'er Kraftfahrer,1z.B» durch verbotswidriges Wenden auf der Autobahn, die Weiterfahrt versperrt wird (vglo BGH VRS 18, pS, 38)wenngleich auch ein solches-Fehlver-. halten,gelegentlich zu beobachten istö Auf der Autobahn ■treten jedoch auch Hindernisse auf, die entweder ohne menschliches Zutun entstehen oder zwar von Menschen verursacht werden,- aber unter Umständen, daß ihnen kein oder'-nur ein geringer Schuldvorwurf zu machen ist. Hierher gehören auf die Fahrbahn geratene'Tiere, umgefallene Bäume und andere auf Natureinwirküng zurückzuführende Hin-' ; dernisse, besonders aber infolge Unfalls'oder Betrieb -Schadens liegengebliebene Fahrzeuge, verunglückte Menschen,-herabgefallenes -Ladegut, bei Nacht-auch vorausfahrende - ■-/langsamere Fahrzeuge mit schwer erkennbaren, weil besonders1 kleinen, verschmutzten, beschädigten oder teilweise verdeckten- Schlußleuchten» Zwar wird kein Kraftfahrer 'ohne -äußerste Not'mitten auf der Fahrbahn'der Autobahn halten,' " Hindernisse der genannten Art sind'keineswegs so selten, daß sie der Benutzer, der Autobahn nicht ;in den Bereich seiner Erwägungen einzubeziehen und nicht seine Fahrweise, vorab seine Geschwindigkeit, 'darauf ;einzustel-len brauchte» Bas ist anerkannt für das'Fahren bei Tagj einer'Fahrbahnkuppe darf sich auch der Autobahnbenutzer nur so schnell nähern,-'daß er nicht Gefahr läuft, , auf... ' Der Umstand, daß sich der Kraftfahrer auf der Auto-' hahn, vor allem wegen des .Fehlens niehtmotorisierter Verkehrsteilnehmer, weniger häufig Hindernissen gegenüber sieht als auf anderen Straßen und deshalb die Auffahrun--fälle zahlenmäßig zurücktreten, wird aufgewogen durch.die' meist schwereren Folgen von Auffahrunfällen'im Autobahnverkehr o Sie sind 'nicht nur' auf die hier-üblichen-höheren Geschwindigkeiten,'sondern auch darauf zurückzuführen, daß wegen der' dichten Folge der Fahrzeuge nicht selten Kettenunfälle entstehen, bei denen eine- Vielzahl von Fahrzeugen in dasselbe Hindernis oder in eine Fahrzeugansammlung hineinfährt-(vgl, dazu Meyer-Jacobi,:-Typische Unfallursachen im deutschen Straßenverkehr,Bd.> Autobahnbenutzer beim Fahren mit Abblendlicht grundsätzlich erlaubt sein, über- der die Normalbahn von der Über- • holbahn abgrenzenden Mittellinie zu fahren, weil er hier wegen des größeren Seitenabstands zu am rechten Fahrbahn , abgestellten- Fahrzeugen weniger als auf'der Normalbahn Gefahr .laufe, auf.Hindernisse aufzufahren« Das rechtfertigt es indes nicht, von dem Gebot des Rechtsfahrens (§ 8 Abs« 2 Satz-1 StVO) abzugehen. Der aufgezeigten Gefahr wird nach dem Gesetz eben dadurch ausreichend-vorgebeugt, daß der Kraftfahrer nicht schneller fahren darf als ihm- -die Sichtweite im Hinblick auf den benötigten Anhalteweg ■ erlaubt. Das trotzdem auf der Autobahn zu beobachtende Fahren über der Mittellinie; ist eine Unsitte, die nach dem-Gesetz ebenso-.wenig gebilligt werden kann wie das ständige Fahren schneller Wagen auf der Überholbahn» vom .vorlegenden Senat empfohlenen Einschränkungen nicht -schützen; sie enthielten Ausnahmen von der Ausnahme, und ' wären selbst für den gewissenhaften Kraftfahrer .nicht im.1, mer durchschaubar» Der gedanken—' oder rücksichtslose Kraftfahrer wäre nur zu leicht geneigt, sich über sie hinwegzusetzen» Für ihn wären der Satz, daß man-auf der Autobahn nicht mit Hindernissen zu rechnen brauche,Vund die daraus hergeleiteten Lockerungen- des Sicht- und Rechtsfahrgebots ein Anreiz zu dem Fahren von Spitzengeschwindigkei- ‘ ten bei (Sacht und. Höbe man das Gebot des Fahrens auf Sicht beim Fahren mit Abblendlicht auf der Autobahn ganz oder teilweise' auf, so begäbe man'sich des einzigen brauchbaren, weil'auf die technische Ausstattung des einzelnen Fahrzeugs und die persönlichen'Fähigkeiten seines Fahrers abgestellten Maßstabs für die Bemessung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit*. '■ , - ‘Die verbreitete Meinung, daß der.gewissenhafte, auf wirkliche Beachtung des Sichtfahrgebots bedachte Kraft-r fahrer bei Abblendlicht nur eine Geschwindigkeit von etwa 40 -'45 km/h einhalten dürfe, weil sein Sichtbereich durch das., werden vom Abblendlicht'frühzeitig erfaßt und-erleichtern dem Kraftfahrer die Beobachtung’ der Fahrbahn'« Schließlich kann die Wirkung des Abblendlichts wie auch fremder Lichtquellen durch die rückstrahlende Leuchtkraft'einer'-hellen Fahrbahndecke, wie sie Autobahnen meist aufweisen, oder (und) einer hellen.Fahrbahnumgebung erhöht werden« - halb seiner Verpflichtung aus § 9 Abs» 1 StVO', wenn er’ aufmerksam dem voranfahrenden Fahrzeug'in einem Abstand und mit einer Geschwindigkeit folgt, die es ihm erlauben, seine eigenen Fahrbewegungen denen des Vordermannes an-‘ zupassen und sein Fahrzeug' rechtzeitig anzuhalten,, wenn' der Vordermann - wegen Überschreitung der für ihn' nach -dem Sichtfahrgebot■zulässigen .Geschwindigkeit oder-aus anderem Grunde - auf,ein Hindernis auffahren und dem nachfolgenden Fahrzeug die gefahrlose V/eiterfahrt versperren sollte» ' e) Sin Kraftfahrer, dessen Sichtbereich-auf die genannte Weise erweitert ist, darf mit einer-dem längeren Anhalteweg entsprechenden höheren Geschwindigkeit fahren» Allerdings'läßt sich die danach zulässige Geschwindigkeit nicht allgemeingültig zahlenmäßig festlegen; sie bemißt' sich vielmehr nach der jeweils gegebenen besonderen Sachlage» Dabei spielen außer den erörterten, die Sichtweite bestimmenden äußeren Umständen auch die? persönlichen- Fähigkeiten des Kraftfahrers, vor allem sein Sehvermögen bei Nacht und die Schnelligkeit und-Geschicklichkeit seiner Reaktion beim Auftauchen von Hindernissen, ferner die,Güte der Bremsen und sonstigen technischen Einrichtungen des-Kraftfahrzeugs- eine entscheidende Rolle» -Bei -günstigen Sichtverhältnissen, guter Nachtsichtigkeit und Reaktionsbereitschaft des Kraftfahrers und wirksamen, modernen-, / -Bremsen des Fahrzeugs können anf der Autobahn auch beim -Fahren mit Abblendlicht Geschwindigkeiten erlaubt sein, die erheblich über 40 - 45 km/h liegen» Für die zutreffende Beurteilung dieser Umstände und die richtige Wahl- der danach zulässigen-Geschwindigkeit ist1.jeder Kraftfahrer selbst verantwortlich; er wird' sich dabei vor einer Über» Schätzung seiner persönlichen Fähigkeiten hüten müssen» -In.*
Nachschlagewerk; 3a
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StVO § 9
Der Kraftfahrer :darf auch auf der Autobahn bei Dunkelheit'nur so schnell fahren5 daß er. innerhalb., der überschaubaren strecke rechtzeitig halten kann»
BGH, Beschl» v» i» Juli 1961- VGS V60 - IG Memmingen
j geboren
VGS 1/60
■ ■b 'e Schluß
In der Strafsache g e g e, n ,
den Kraftfahrer Herbert M . aus A'
am 1931 in J ,'
wegen fahrlässiger Körperverletzung
haben die,Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts ,in den Sitzungen, vom 150 April 1961 und -1 , Juli 1961 unter Mitwirkung des . Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br,Heusinger als-Vorsitzenden, der Senatspräsidenten Br-, Gei er, Prof »Br „Geiger, BroBaldus, Sarstedt, Br, Hastelski und Br,Jagusch.sowie der Bundesrichter Br,Bott erweich, Johannsen, Br,, Bischer, -Schuster, Artl, Martin, Br,Heimann-frosien, BroHauß, 1 Rudolf Schmitt, Br»Willms und Börtzler als Beisitzer be- „ schlossen:
Ber Kraftfahrer darf auch auf der Autobahn bei Bunkelheit nur so schnell'fahren, daß er innerhalb der überschaubaren'Strecke'rechtzeitig hal-ten kann.
Gründe :
Io '
1, Ber Angeklagte steuerte, in dunkler Hacht einen Lastzug auf der Autobahn, Er hatte die Scheinwerfer abge-^lendeffühdltfii^r^
Als er einen am äußersten rechten Pahrbahnrand ,(wegen -einer Betriebstörung) abgestellten Omnibus erblickte —' dessen Schlußleuchten unwiderlegbar nicht brannten konnte er nicht mehr rechtzeitig halten. Obwohl er nach links '
auszuweichen versuchte, streifte er mit der rechten Vorderseite seines Motorwagens den Omnibus», Infolge .des Anpralls wurde dessen Fahrer verletzt» .
2»‘Das Landgericht Memmingen als Berufungsgericht.--' hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung', zu einer, Geldstrafe verurteilt» Über die-Revision des' Angeklagten hat' das Bayerische Oberste Landesgericht zu befinden»-Hach1 dessen Ansicht hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob ein die Auto- -bahn bei Dunkelheit mit - Abblendlicht befahrender Kraftfahrer allgemein auf Sicht fahren, muß, d»'h» nur mit, einer Geschwindigkeit fahren darf, die ihm ein Halten _ innerhalb der "jeweils überschaubaren.Strecke ermöglicht» -
3»,Das Bayerische Oberste Landesgericht.will die' Frage verneinen und-die Verurteilung des Angeklagten aufheben» Hieran sieht es sich u» ä'.- durch'das Urteil des Oberlandesgerichts,in.Braunschweig vom 22» August -1958 (DAR 1959? 81 Hr. 50"= NdsRpfl 1958, 216) gehindert,, das auf.der entgegengesetzten Auffassung beruht» Es hat Shäldidi e f||e fie fg eiaS v riehtsnof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 5» Dezember 1959? abgedruckt in VRS 18, 142 ff).
4» Der 4".< Strafsenat des Bundesgerichtshofs möchte der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts-teilweise beitreten und den-auf der Autobahn bei Dunkelheit mit abgeblendeten Scheinwerfern fahrenden Kraftfahrer von dem Gebot, des Fahrens auf Sicht befreit wissen, wenn er
-a) entweder - mit dem erforderlichen Sicherheitsabstand - einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug folgt' und dessen Schlußleuchten im Auge behält '
to) öder über der die Normalbahn, von der Überholbähn-abgrenzenden Mittellinie fährt oder zu dem Überholen die Überholbahn benutzt» Über der Mittellinie soll der Kraftfah-• rer dann fahren dürfen, wenn er nicht besonders langsam - a.h» nicht mit regelmäßig nur 40 oder weniger kn\/h -fährt, und wenn sich von hinten keine Fahrzeuge in Überholabsicht .nähern
Dagegen soll-der,. Autobahnbenutzer’dem, Gebot des "Fahrens auf Sicht weiterhin unterstellt bleiben, wenn er auf der Normalbahn fährt, ohne einen beleuchteten Vordermann . zu haben, oder wenn außergewöhnliche Fahrbahn- oder Sichtverhältnisse vorliegen {Fahrbahnverengung; Nebel, starker Schneefall u»,agl»; Glatteis, Söhneematsch; starkes Unwetter usw»).-
5»’Durch die Aufstellung des Rechtssatzes,' daß der mit Abblendlicht über der Mittellinie oder'auf der Über- -holbahn fahrende nächtliche Autobahnbenutzer nicht auf ‘Sicht;zu fahren brauche, gäbe der 4= .Strafsenat nicht nur’seine eigene'bisher'gegenteilige Rechtsprechung auf, ' (vgl» BGHSt 10, 121, 123;, TOS 12, 205, 206)sondern er- ' würde sich auch in Gegensatz zu Entscheidungen des XII»' und VI» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs setzen (u»a»'
YRS 4j 569; 5, 251, 252; VersR 1958, 260)» Er hat deshalb, aber auch um eine Fortbildung des Rechts zu erreichen, die Vereinigten Großen Senate angerufen ,(§§ .156 Abs» - 2,
137 GVG)»
iti
Die Vorlegung ist nach, § 136 Abs. 2 GVG zulässig»
' - 4
.. IIIo
In der. Sache halten die Vereinigten. Großen Senate.-an der "bisherigen Rechtsprechung fest-. Danach ist der Kraftfahrer auch auf der Autobahn gemäß § 9 Abs» 1 Satz 1 StVO verpflichtet,'bei Dunkelheit auf Sicht, d.h» nur so schnell zu fahren, daß er jederzeit in der"Lage ist, in-nerhalb der überschaubaren Strecke der'Fahrbahn zu-halten»
Io Von diesem Gebot.könnte für das Fahren mit Abblendlicht nur abgegangen. werden, wenn auf der Autobahn fahrthemmende Hindernisse nicht zu erwarten wären; Das. Gegenteil ist' der Fäll» Zwar braucht der Kraftfahrer in- . folge des Ausschlusses des nichtmotorisierten 'Verkehrs ' -von der Benutzung der Autobahn nicht.mit dem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern, Radfahrern, - Reitern öder Pferdegespannen zu-rechnen; auch darf er im allgemeinen darauf vertrauen, daß ihm nicht durch grobe Verkehrswidrigkeiten andei'er Kraftfahrer,1z.B» durch verbotswidriges Wenden auf der Autobahn, die Weiterfahrt versperrt wird (vglo BGH VRS 18, pS, 38)wenngleich auch ein solches-Fehlver-. halten,gelegentlich zu beobachten istö Auf der Autobahn ■treten jedoch auch Hindernisse auf, die entweder ohne menschliches Zutun entstehen oder zwar von Menschen verursacht werden,- aber unter Umständen, daß ihnen kein oder'-nur ein geringer Schuldvorwurf zu machen ist. Hierher gehören auf die Fahrbahn geratene'Tiere, umgefallene Bäume und andere auf Natureinwirküng zurückzuführende Hin-' ; dernisse, besonders aber infolge Unfalls'oder Betrieb -Schadens liegengebliebene Fahrzeuge, verunglückte Menschen,-herabgefallenes -Ladegut, bei Nacht-auch vorausfahrende - ■-/langsamere Fahrzeuge mit schwer erkennbaren, weil besonders1 kleinen, verschmutzten, beschädigten oder teilweise verdeckten- Schlußleuchten» Zwar wird kein Kraftfahrer 'ohne -äußerste Not'mitten auf der Fahrbahn'der Autobahn halten,' "
und in der Hegel wird es auch dem durch eine Betriebstö-rung an der Weiterfahrt■gehinderten Kraftwagenführer noch gelingen, sein Fahrzeug zu dem rechten Fährbähnrand rollen' zu lassen. Gleichwohl ist es nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, daß ein infolge BetriebSchadens bewegungsunfähig gewordener Kraftwagen mitten auf der ,. Fahrbahn stehen bleibt,' Vor allem aber ereignen sich auf der Autobahn immer wieder Unfälle, bei denen Fahrzeug ge, Fahrzeuginsassen oder Ladegut während kürzerer oder längerer Zeit auf der Fahrbahn liegen bleiben,' ohne daß sie sofort in der'in § 23 Abs. 2 StVO vorgeschriebenen Weise ausreichend kenntlich gemacht werden können, etwa* -weil die’Insassen der-beteiligten Fahrzeuge getötet oder schwer verletzt wurden.oder weil Beleuchtungs- oder Warneinrichtungen nicht sofort greifbar .oder betriebsbereit ' sind. Kein Kraftfahrer kann sich darauf verlassen,' daß -auf der von ihm befahrenen Strecke keine Unfälle gesche-hen oder daß.verunglückte Fahrzeuge in wenigen Augenblik-ken beiseite .geschafft oder auf größere Entfernung ange-zeigt.werden. - ■
Hindernisse der genannten Art sind'keineswegs so selten, daß sie der Benutzer, der Autobahn nicht ;in den Bereich seiner Erwägungen einzubeziehen und nicht seine Fahrweise, vorab seine Geschwindigkeit, 'darauf ;einzustel-len brauchte» Bas ist anerkannt für das'Fahren bei Tagj einer'Fahrbahnkuppe darf sich auch der Autobahnbenutzer nur so schnell nähern,-'daß er nicht Gefahr läuft, , auf. .. ein jenseits der Kuppe befindliches Hindernis,' etwa auf-ein auf der Überholbahn'fahrendes langsames .oder ein dort' liegengebliebenes Fahrzeug aufzufahren» Auch für Nachtfahr ten mit aufgeblendeten Scheinwerfern auf der Autobahn (vgl» HG DB 1940, 321 Hr. 6) ist-bisher, soweit ersichtlich, noch nie angezweifelt worden, .daß der Kraftfahrer ,
nur mit einer auf die.Sichtweite abgestellten Geschwindigkeit;’ fahren: darf iS ■ ’ • . .
’ • Nichts anderes kann für das Fahren mit Abblendlicht''
gelten, und zwar auch dann,'wenn die Sicht nicht in außergewöhnlicher Weise - durch Nebel, starken Schneefall oder -dichten Hegen - behindert ist. Auch hier muß der Autobahnbenutzer ebenso wie-jeder andere Kraftfahrer- jederzeit imstande sein, rechtzeitig vor einem Hindernis zu halten., Das'ist er nur, wenn .die Strecke, die das Fahrzeug'vom Auftauchen des Hindernisses in seinem Blickfeld bis zu dem, Stillstand zurücklegt (Änhalteweg), kürzer ist als.die für ihn jeweils überschaubare Strecke«.
2« Von diesem Grundsatz kann-nicht abgegangen werden«,
a) Das Menschenleben-ist unantastbar. Sein Schutz'ist die wichtigste Aufgabe,der Hechtsgemeinschaft.,Er beansprucht daher auch im Straßenverkehr den-Vorrang vor dem Wunsch des’Einzelnen,, besonders rasch vorwärts zu kommen«
Der Einwand,''daß der.moderne Schnellverkehr ohne Blutopfer nicht'denkbar sei und daß Verluste ah Menschenleben und -gesundheit dort in Kauf zu nehmen seien, wo deren Verhütung, eine der Zweckbestimmung-von Schnellverkehrsstraßen zuwiderlaufende Drosselung der Geschwindigkeit erfordern würde, karin nicht anerkannt werden« Das Menschenleben und das Bedürfnis nach rascher Fortbewegung sind, von Notständen' abgesehen, keine vergleichbaren'Werte, auch dann nicht,, wenn hinter dem Streben nach baldiger Er-, reichung des Fahrtzieles billigenswerte-Beweggründe'stehen.
'Hinzu kommt, daß der Zeitgewinn bei.besonders schnellem Fahren, meist überschätzt wird.
' Der Umstand, daß sich der Kraftfahrer auf der Auto-' hahn, vor allem wegen des .Fehlens niehtmotorisierter Verkehrsteilnehmer, weniger häufig Hindernissen gegenüber sieht als auf anderen Straßen und deshalb die Auffahrun--fälle zahlenmäßig zurücktreten, wird aufgewogen durch.die' meist schwereren Folgen von Auffahrunfällen'im Autobahnverkehr o Sie sind 'nicht nur' auf die hier-üblichen-höheren Geschwindigkeiten,'sondern auch darauf zurückzuführen, daß wegen der' dichten Folge der Fahrzeuge nicht selten Kettenunfälle entstehen, bei denen eine- Vielzahl von Fahrzeugen in dasselbe Hindernis oder in eine Fahrzeugansammlung hineinfährt-(vgl, dazu Meyer-Jacobi,:-Typische Unfallursachen im deutschen Straßenverkehr,Bd.> I S. 88, 16.0 ff', Bd, II So-84, 89). Schwere'und schwerste’Unfälle müssen aber unter allen Umständen bekämpft werden, auch wenn sie' verhältnismäßig selten sein sollten«
‘Der Beschluß der Vereinigten Großen Senate BGHSt 7 118 = BGHZ'14, 252 steht dieser Forderung nicht entgegen« -Er betrifft einen Fall des Vorfahrtrechts mit anderem Fragenkreis«'
b)‘Nach der Ansicht des 4« Strafsenats soll es dem. Autobahnbenutzer beim Fahren mit Abblendlicht grundsätzlich erlaubt sein, über- der die Normalbahn von der Über- • holbahn abgrenzenden Mittellinie zu fahren, weil er hier wegen des größeren Seitenabstands zu am rechten Fahrbahn , abgestellten- Fahrzeugen weniger als auf'der Normalbahn Gefahr .laufe, auf. Hindernisse aufzufahren« Das rechtfertigt es indes nicht, von dem Gebot des Rechtsfahrens (§ 8 Abs« 2 Satz-1 StVO) abzugehen. Der aufgezeigten Gefahr wird nach dem Gesetz eben dadurch ausreichend-vorgebeugt, daß der Kraftfahrer nicht schneller fahren darf als ihm- -die Sichtweite im Hinblick auf den benötigten Anhalteweg ■ erlaubt. Es geht nicht an, den Kraftfahrer von einer grund
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legenden Verkehrspflieht (der zu dem Rechtsfahren) :zu entbin--den, um ihn’.von einer anderen Verkehrspflicht (der zu dem Fahren-auf Sicht) Freistellen zu können» überdies stünde einer Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Verringerung der Gefahr'des Auffahrens auf rechts abgestellte Fahrzeuge .eine gleichzeitige Minderung der Verkehrssicherheit gegenüber,’ weil'der über der Mittellinie fahrende'Auto-bahnbenutzer.nachfolgenden schnelleren Kraftfahrzeugführ rern das gefahrlose Überholen erschweren-würde». Das trotzdem auf der Autobahn zu beobachtende Fahren über der Mittellinie; ist eine Unsitte, die nach dem-Gesetz ebenso-.wenig gebilligt werden kann wie das ständige Fahren schneller Wagen auf der Überholbahn»
c) Das Gebot des Fahrens auf Sicht und'das Gebot des .' Rechtsfahrens sind "Goldene Regeln" des Verkehrs,<deren . Sinn'eindeutig und im allgemeinen-jedem Kraftfahrer ver- " stündlich und gegenwärtig .ist» Sie für.den Verkehr auf der Autobahn durchbrechen, hieße ihre Klarheit und Unbedingtheit aufgeben,. Unsicherheit in ihre Auslegung bringen -und sie'der Gefahr der Mißdeutung'und Mißachtung auf' änderen Verkehrswegen aussetzen» .Hiervor-könnten'auch die.', vom .vorlegenden Senat empfohlenen Einschränkungen nicht -schützen; sie enthielten Ausnahmen von der Ausnahme, und ' wären selbst für den gewissenhaften Kraftfahrer .nicht im.1, mer durchschaubar» Der gedanken—' oder rücksichtslose Kraftfahrer wäre nur zu leicht geneigt, sich über sie hinwegzusetzen» Für ihn wären der Satz, daß man-auf der Autobahn nicht mit Hindernissen zu rechnen brauche,Vund die daraus hergeleiteten Lockerungen- des Sicht- und Rechtsfahrgebots ein Anreiz zu dem Fahren von Spitzengeschwindigkei- ‘ ten bei (Sacht und. eine Versuchung, es' mit der aufmerksa--' men-Beobachtung der Fahrbahn und der Ausschöpfung aller Möglichkeiten, Hindernisse rechtzeitig zu erkennen, nicht --ernst zu nehmen»
Höbe man das Gebot des Fahrens auf Sicht beim Fahren mit Abblendlicht auf der Autobahn ganz oder teilweise' auf, so begäbe man'sich des einzigen brauchbaren, weil'auf die technische Ausstattung des einzelnen Fahrzeugs und die persönlichen'Fähigkeiten seines Fahrers abgestellten Maßstabs für die Bemessung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit*. Es gibt keine andere ebenso klare und wirksame Geschwindigkeitsgrenze nach oben, ausgenommen denFall ei--ner allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung durch den Ge- ; setzgeber»
d) Auf dem Gebiete de,s- Haftpflichtrechts hätte die Aufgabe der genannten Gebote die unerwünschte Folge, daß bei Unfällen die Schadensersatzansprüche der Verkehrsopfer oder ihrer Hinterbliebenen wesentlich beeinträchtigt würden oder gar in Wegfall kämen. Unfallbeteiligte Kraftfahrzeugführer könnten sich mit Erfolg darauf - berufen, daß ihr Fahren über der Mittellinie der Autobahn-mit einer der Sichtweite nicht mehr angemessenen Geschwindigkeit' rechtmäßig gewesen sei.
' 3» Die-erörterten Nachteile können um so weniger in
Kauf genommen werden, als’auch'auf den Bundesautobahnen . eine rasche und reibungslose Abwicklung des Verkehrs nicht so sehr von besonders hohen Geschwindigkeiten einzelner Fahrzeuge als von der Gleichmäßigkeit eines in, sich zügigen Verkehrsflusses abhängt. Geschwindigkeiten, die ein zügiges Vorwärtskommen gewährleisten,- sind aber auch'beim Fahren mit Abblendlicht möglich.
'■ , - ‘Die verbreitete Meinung, daß der.gewissenhafte, auf wirkliche Beachtung des Sichtfahrgebots bedachte Kraft-r fahrer bei Abblendlicht nur eine Geschwindigkeit von etwa 40 -'45 km/h einhalten dürfe, weil sein Sichtbereich
durch das., eigene Licht "begrenzt werde und dessen Reichweite nur- 25.-m betrage, ist in mehrfacher Hinsicht rieh-
-iti-'i.giziü.'ä*b-t^
a) Irrig ist schon die Annahme,, daß das Abblendlicht eines .mit vorschriftsmäßigen Scheinwerfern ausgestatteten, Kraftfahrzeugs die Fahrbahn .hur auf 25 m erhelle» Das -wird aus § 50 Abs» 6 StVZO gefolgert» Diese Vorschrift ■-besagt jedoch nur, daß die Lichtstärke abgeblendeter Scheinwerfer in 25 m'Entfernung vom Fahrzeug bestimmte Höchst-und Mindestwerte aufweisen muß, nicht a'uch, .daß das Abblendlicht nur 25 m weit reicht (vgl* BGH VRS 19,; 282,
284 fj KG VRS 14, 57; 40 f), In Wirklichkeit leuchten abgeblendete Scheinwerfer die Fahrbahn meist auf größere Entfernungen aus,' nämlich-bis auf 50 m und darüber, bei asymmetrischem Licht sogar bis auf 75 m und'darüber (vgl»'. .BGH VRS,19,- 124)»
■ b) Die Sicht des Kraftfahrers ist häufig nicht auf die Reichweite des eigenen Abblendlichts beschränkt,- son- •
' dern wird durch äußere Umstände erheblich erweitert» Dazu, tragen vor. allem fremde Lichtquellen bei, die die Fahr- , . bahn zusätzlich erhellen (vgl»' u»a» BGH VRS 12, 440}».' Sie ‘können natürlicher (heller Mondschein) oder künstlicher ' Art. sein» Zu den- letzteren gehört besonders, das Licht entgegenkommender Kraftfahrzeuge; es leuchtet - unbeschadet einer gewissen, auf Autobahnen vielfach abge- . * schwächten Blendwirkung - Hindernisse bisweilen-.so deut- ... lieh äb, daß diese schon auf weite Entfernung zu erkennen- sind» Das trifft besonders dann zu, wenn die Schein- V werfer entgegenkommender Fahrzeuge ganze Lichterketten , bilden» Zur'Verbesserung der Sicht auf der Autobahn tra,~ gen auch die dort vorhandenen Leiteinrichtungen bei - -
(weiße Seitenund Mittellinien, Leitplanken mit Leucht-färbe, Leitpfähle'mit rückstrahlenden Kennzeichen); sie-
werden vom Abblendlicht'frühzeitig erfaßt und-erleichtern dem Kraftfahrer die Beobachtung’ der Fahrbahn'« Schließlich kann die Wirkung des Abblendlichts wie auch fremder Lichtquellen durch die rückstrahlende Leuchtkraft'einer'-hellen Fahrbahndecke, wie sie Autobahnen meist aufweisen, oder (und) einer hellen.Fahrbahnumgebung erhöht werden« -
' c) Eine wesentliche- Erweiterung des Überblicks über die Fahrbahn kann sich der'. Kraftfahrer ferner dadurch verschaffen, daß er von Zeit zu Zeit kurz aufblendet« Das , istvim Autobahnverkehr Öfters als sonst möglich, weil hier dank der Trennung der Fahrbahnen der Gegenverkehr 'seltener gefährdet oder belästigt wird als' auf einbahni-gen Straßen« Auf der Autobahn ist diese Art kurzfristi- - ,
ger Fahrbahnerhellung auch besonders’wirkungsvoll, weil ■der Kraftfahrer infolge ,der günstigen .Anlage und Beschaf-' fenheit der Fahrbahn (übersichtliche Linienführung,- breite ebene Fahrbahn, Leit eihrichtungen)., des Fehlens jeglichen Quer- und Binmündungsverkehrs , (von den Zufahrten-an*.Anschlußstellen abgesehen) und des Ausschlusses aller'nicht-• motorisierten Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit auf wenige;Gefahrenquellen beschränken kann«'
- - d) Bern Vorhandensein zusätzlicher Lichtquellen kömmt in der Wirkung für die Sicherheit des Verkehrs auf der Autobahn der Umstand gleich, daß sich bei Dunkelheit die, Schlußleuchten vorausfahrender Kraftfahrzeuge für den nachfolgenden Kraftfahrer regelmäßig auf weite Strecken hin deutlich abheben; In der Kegel- braucht der Kraftfahrer •
- eben' wegen^des Ausschlusses der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer von der Benutzung der Autobahn und wegen des Fehlens von Quei’verkehr - nicht mit dem plötzlichen Auftreten von Hindernissen in dem Zwischenraum zwischen seinem eigenen und dem letzten mit, brennenden'Schlußleuchten vor ihm fahrenden Fahrzeug zu rechnen»' Er genügt des-
halb seiner Verpflichtung aus § 9 Abs» 1 StVO', wenn er’ aufmerksam dem voranfahrenden Fahrzeug'in einem Abstand und mit einer Geschwindigkeit folgt, die es ihm erlauben, seine eigenen Fahrbewegungen denen des Vordermannes an-‘ zupassen und sein Fahrzeug' rechtzeitig anzuhalten,, wenn' der Vordermann - wegen Überschreitung der für ihn' nach -dem Sichtfahrgebot■zulässigen .Geschwindigkeit oder-aus anderem Grunde - auf,ein Hindernis auffahren und dem nachfolgenden Fahrzeug die gefahrlose V/eiterfahrt versperren sollte» '
e) Sin Kraftfahrer, dessen Sichtbereich-auf die genannte Weise erweitert ist, darf mit einer-dem längeren Anhalteweg entsprechenden höheren Geschwindigkeit fahren» Allerdings'läßt sich die danach zulässige Geschwindigkeit nicht allgemeingültig zahlenmäßig festlegen; sie bemißt' sich vielmehr nach der jeweils gegebenen besonderen Sachlage» Dabei spielen außer den erörterten, die Sichtweite bestimmenden äußeren Umständen auch die? persönlichen- Fähigkeiten des Kraftfahrers, vor allem sein Sehvermögen bei Nacht und die Schnelligkeit und-Geschicklichkeit seiner Reaktion beim Auftauchen von Hindernissen, ferner die,Güte der Bremsen und sonstigen technischen Einrichtungen des-Kraftfahrzeugs- eine entscheidende Rolle» -Bei -günstigen Sichtverhältnissen, guter Nachtsichtigkeit und Reaktionsbereitschaft des Kraftfahrers und wirksamen, modernen-, / -Bremsen des Fahrzeugs können anf der Autobahn auch beim -Fahren mit Abblendlicht Geschwindigkeiten erlaubt sein, die erheblich über 40 - 45 km/h liegen» Für die zutreffende Beurteilung dieser Umstände und die richtige Wahl- der danach zulässigen-Geschwindigkeit ist1.jeder Kraftfahrer selbst verantwortlich; er wird' sich dabei vor einer Über» Schätzung seiner persönlichen Fähigkeiten hüten müssen» -In.* keinem Falle darf er sich durch seine Geschwindigkeit
außerstande setzen* den allgemeinen Fahrerpflichten,zu genügen, insbesondere die am Fahrbahnränd aufgestellten Verkehrszeichen zu erfassen»
IV.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des'' Generalbund e sanwalts„
Heusinger.p.! ■ Dr.Geier ' Dr„Geiger . Dr.Baldus
Senatspräsident - Dr.Nastelski Sarstedt ist durch Urlaub an der Unterschrift verhin- ’ derto
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Willms .BÖrtzler
Senatspräsident Ur »Dotterweici Dr.Jagusch' ist -
durch Urlaub' an der Unterschrift verhindert» ' ' '
‘ Heusinger