BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Stb StR 8/79 URTEIL
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerbevollmächtigten Wilhelm aus SMBM. geboren am in
1929
wegen Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten Sachen beim Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 27. August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, die Steuerbevollmächtigten Albrecht Kühnert als ehrenamtliche Richter,
Bundesanwalt Dr. HH als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ÜHIHI als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Münster (Westfalen) hat den Steuerbevollmächtigten aus dem Beruf ausgeschlossen. Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1979 in seiner Abwesenheit durch Urteil als imbegründet verworfen. Hiergegen hat der Steuerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29. Februar 1979 Revision eingelegt und geltend gemacht, daß er im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgeben konnte, weil er zur Beruf ungsverhandlung nicht geladen worden sei.
Der Revisionsschriftsatz enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag gemäß § 344 Abs. 1 StPO, inwieweit die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt wird, doch kann der Senat dem Schreiben im Wege der Auslegung mit noch ausreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Beschwerdeführer wegen des behaupteten Verfahrensmangels das Urteil in vollem Umfang anfechten will (vgl. zur Entbehrlichkeit eines Antrags bei der allgemeinen Sachbeschwerde BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1977-3 StR 286/77).
Die Verfahrensrüge ist jedoch nicht begründet.
Aus der Postzustellungsurkunde vom 9. Dezember 1978 (Bl. 90 d.A.) in Verbindung mit der LadungsVerfügung vom 4. Dezember 1978 (Bl. 88 - 89 d.A.) ergibt sich,
daß der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1978 zu dem Termin vom 16. Januar 1979 durch Übergabe des zugestellten Briefes an die in seiner Wohnung angetroffene Ehefrau geladen worden ist, wobei er in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß bei seinem Ausbleiben auch in seiner Abwesenheit gemäß § 121 StBerG verhandelt werden könne. Diese Ersatzzustellung war nach § 153 StBerG i. V. mit § 37 Abs. 1 StPO und § 181 Abs. 1 ZPO wirksam, so daß nach § 121 StBerG in Abwesenheit des Steuerbevollmächtigten verhandelt werden durfte.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in einem Schriftsatz vom 22. 8. 1979 vorträgt, er habe von der Ersatzzustellung keine Kenntnis erlangt, hätte er zwar in entsprechender Anwendung von § 235 StPO bei dem Oberlandesgericht in der Frist des § 45 StPO mit entsprechender Glaubhaftmachung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können. Das hat er jedoch nicht getan; in der Revisionsschrift vom 29. 2. 1979 ist ein solcher Antrag nicht zu sehen.
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Eine sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils konnte nicht erfolgen, da die Sachrüge nicht erhoben war.
Schmidt
Willi Albrecht
Meyer
E. Kühnert
Engelhardt